Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisforderung

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 31.12.1987; Aktenzeichen 3 C 3029/87)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 31.12.1987 – 3 C 3029/87 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 821,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 546,60 DM ab dem 23.7.1987 und aus 275,–DM seit dem 6.11.1987 zu bezahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

 

Tatbestand

(ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 82,05 DM begründet, während sie im übrigen keinen Erfolg hat.

I.

Die Beklagten stützen ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil, mit dem sie zur Zahlung von 903,65 DM verurteilt worden sind, auf folgende' Punkte:

  1. Die für die Zeit vom 15.2. bis 15.11.1987 geltend gemachte Mietminderung von monatlich 75,–DM, für 9 Monate somit insgesamt 675,–DM, sei in vollem Umfang begründet und nicht nur, wie vom Amtsgericht zugebilligt, in Höhe von jeweils 25,–DM wegen Feuchtigkeitsschäden im Bad für die Zeit vom 15.2. bis 15.5.1987 und vom 15.10. bis 15.11.1987, insgesamt also 100,–DM.

    Allein die fehlende Sicherheit im Hause rechtfertige eine monatliche Mietminderung von 60,– DM. Hinzu komme wegen des Hundegeruchs in einem Zimmer der Wohnung eine monatliche Mietminderung von 50,–DM (geltend gemacht ab 15.11.1987, I. 99), die das Amtsgericht zu Unrecht nicht zuerkannt habe.

  2. Es habe sich herausgestellt, daß die angemietete Wohnung entgegen den Angaben im Mietvertrag vom 15.10.1986 nicht eine Wohnfläche von 76 m² aufweise, sondern allenfalls von 64 bis 65 m². Insoweit lägen für die Zeit vom 15.10.1986 bis 15.9.1987 monatliche Überzahlungen von 78,–DM, insgesamt 858,–DM vor, mit denen hilfsweise gegen etwaige berechtigte Forderungen des Klägers die Aufrechnung erklärt werde. Weiterhin werde hilfsweise mit folgenden Beträgen aufgerechnet:

    1. Für die Zeit bis zum 30.6.1987 liege eine Oberzahlung bezüglich der Nebenkosten lt. Abrechnung der Firma vom … 9.7.1987 in Höhe von 82,05 DM vor, da diese Nebenkostenabrechnung fälschlicherweise eine zu hohe Wohnfläche von 75 m² zugrunde lege;
    2. Für die Zeit ab 30.6.1987 seien insgesamt 195,96 DM zu hohe Nebenkostenvorauszahlungen erbracht worden, da diese entsprechend der tatsächlichen Wohnfläche herabzusetzen seien.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie mit einer Überzahlung von 82,05 DM auf die bis zum 30.6.1987 angefallenen Mietnebenkosten gegenüber der Klagforderung hilfsweise aufgerechnet haben. Der Kläger bestreitet nicht, daß die Wohnfläche des Mietobjektes nicht, wie im Mietvertrag angegeben, 76 m² beträgt, sondern tatsächlich nur 64 bis 65 m². Die Firma … hat jedoch die von den Beklagten zu tragenden Nebenkosten unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 75 m² für die Zeit vom 15.10.1986 bis 30.6.1987 mit 1.300,67 DM ermittelt. Daß diese Abrechnung bei Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche von allenfalls 65 m² niedriger ausgefallen wäre, ergibt sich schon daraus, daß die Nebenkosten nur teilweise nach Verbrauch und teilweise nach Nutzfläche ermittelt sind. Die rechnerische Richtigkeit des von den Beklagten insoweit mit 82,05 DM ermittelten Überzahlungsbetrages hat der Kläger nicht bestritten, weswegen in dieser Höhe die hilfsweise Aufrechnung durchgreift.

Die weiterhin geltend gemachten Mietminderungen und Aufrechnungen sind dagegen unbegründet.

1. Soweit das Amtsgericht die von den Beklagten an den bis einschließlich 15.11.1987 angefallenen Mieten vorgenommenen Abzüge von 218,65 DM für einen Waschtisch, von 85,– DM für Sicherheitsbeschläge und von 25,– DM an Mahnkosten für unbegründet erachtet hat, kann dahinstehen, ob die Beklagten das Urteil auch insoweit angreifen wollen. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Insbesondere reicht hierfür die allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht aus (vgl. BGHZ 35, 103/106; BGH in NJW 1981, 1620).

2. Die auch in zweiter Instanz geltend gemachten mangelnden Sicherheitsvorkehrungen im streitbefangenen Anwesen vermögen eine Mietminderung nicht zu rechtfertigen. Insoweit folgt die Kammer dem angefochtenen Urteil. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, daß die Verwendung einfacher Beschläge statt Sicherheitsbeschläge an der Wohnungstür keinen Mangel darstellt. Außerdem hat das Amtsgericht die Beklagten zu Recht auf § 539 BGB verwiesen, nachdem sie die Wohnung vor Abschluß des Mietvertrages zweimal besichtigt haben.

Im übrigen kann dahinstehen, ob, wie die Beklagten meinen, es dem durchschnittlichen Sicherheitsstandard auch von Altbauwohnungen entspricht, d...

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