Leitsatz (amtlich)
1. Ein vom Verleger veranstaltetes Preisrätsel, das nicht von vornherein als Werbung zu Gunsten des Absatzes eines fremden Produkts erkennbar ist, kann gegen das Schleichwerbungsverbot verstoßen.
2. Für die Gesamtschau maßgebliche Gesichtspunkte können sein, dass der ausgelobte Gewinn - finanziell gesehen - wenig attraktiv ist, dass er durch ein Bild herausgestellt wird, das etwa die Hälfte der ganzen Seite einnimmt, und dass der Name des beworbenen Produkts durch die Größe der Schrift hervorgehoben wird. Von Bedeutung kann das enge Zusammenspiel von Gewinnfrage und Text sein, der für die Lösung des Preisrätsels sorgfältig studiert werden muss. Hinzu kann die für Werbung typische Qualität des Textes kommen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt nicht mehr als 2 Jahre, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der Zeitschrift "Gesunde Medizin" in redaktionellen Beiträgen über Produkte oder deren Anbieter ohne redaktionellen Anlass in werblich lobender Form zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag auf der Seite 25 ("Preisrätsel") (Anlage K 3) der Zeitschrift "Gesunde Medizin", Ausgabe Nr. 04/2010.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 208, 65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.6.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 5000 vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens beträgt Euro 10.000.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen verbotener Schleichwerbung. Die Klägerin ist ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts. Die Beklagte verlegt die monatlich erscheinende Zeitschrift "Gesunde Medizin".
Die Klägerin beanstandet ein Preisrätsel. Außerdem meint sie, die Beklagte habe eine bezahlte Werbung veröffentlicht, ohne diese Anzeige ausreichend kenntlich zu machen.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd
in der Zeitschrift "Gesunde Medizin"
a)
redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf Seite 9 ("Roter Ginseng") (Anlage K 2) der Zeitschrift "Gesunde Medizin", Ausgabe Nr. 04/2010;
und/oder
b)
in redaktionellen Beiträgen über Produkte und/oder deren Anbieter ohne redaktionellen Anlass in werblich lobender Form zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag auf der Seite 25 ("Preisrätsel") (Anlage K 3) der Zeitschrift "Gesunde Medizin", Ausgabe Nr. 04/2010;
2.
an den Kläger 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz gem. 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Sie meint, die Anzeige sei ausreichend gekennzeichnet. Auch das Preisrätsel sei nicht zu beanstanden. Dem situativ aufmerksamen - selbst dem flüchtigen - Leser bleibe nicht verborgen, dass hier ein zu gewinnendes Produkt beworben und gerade nicht redaktionell über dessen Wirkstoffe berichtet werde. Die Werbewirkung des Preisrätsels sei beabsichtigt. Die Beklagte suggeriere keineswegs, einen ausgewogenen redaktionellen Beitrag verfasst zu haben. Der Leser erkenne, dass es der Redaktion darauf ankomme, einen Kaufanreiz für das Magazin zu bieten, den Leser zu unterhalten und nicht über ein Produkt redaktionell ausgewogen aufgrund ausgewerteter Recherchen zu berichten, erst recht, wenn der Gewinn von dem Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise nach den §§ 3, 4 Nr. 3 UWG begründet.
Getarnte redaktionelle Werbung ist wettbewerbswidrig. Deshalb kann ein zur Werbung geeigneter redaktionell gestalteter Beitrag, der nicht bezahlte Anzeige und entsprechend § 10 LPG mit dem Wort "Anzeige" gekennzeichnet ist, auch dann als getarnte Werbung wettbewerbswidrig sein, wenn er nicht gegen Entgelt geschaltet ist oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung steht. Dem grundsätzlichen Gebot der Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbeanzeige im Sinne der Förderung des Absatzes fremder Produkte entsprechend ist in Nr. 11 des Anhangs zu § 4 Abs. 3 UWG bestimmt, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung in diesem Sinne vorliegt, wenn der vom Unternehmer f...