Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.06.2006; Aktenzeichen 1 BvR 2622/05)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 14 U 169/05)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die strafbewehrte Unterlassung verschiedener Behauptungen und Bildveröffentlichungen.

Der Verfügungskläger ist aufgrund Erbfolge nach seinem am … verstorbenen Vater …. Die Verfügungsbeklagte verlegt und vertreibt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift …. In den Ausgaben Nr. … vom … und Nr. … vom … hat sie unter gleichzeitiger Bebilderung mit teilweise den Verfügungskläger, die Kindesmutter … und das Kind … zeigenden Fotografien im Rahmen eines Interviews mit der Kindesmutter über deren Beziehung zum Verfügungskläger und dessen Vaterschaft für den … berichtet, wobei wegen der Einzelheiten auf die als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Illustrierten Bezug genommen wird. Die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung bestreitet der Verfügungskläger nicht, gesteht sie aber auch nicht ausdrücklich zu.

Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte erfolglos mit Schreiben vom 13.05.2005 wegen der Bildberichterstattung und mit Telefaxschreiben vom 16.05.2005 wegen der Bild- und der Textberichterstattung abgemahnt.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung,

ihm stehe gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Die Wort- und Bildberichterstattung greife in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild ein. Die angegriffenen Äußerungen zu A I 6, 19, 20, 21, 23, 24 und 26 beträfen seine, des Klägers absolut geschützte Intimsphäre. Auch soweit in den Äußerungen zu A. I. 3, 4, 5, 8, 13, 14, 20, 21, 23, 25, 28, 33 und 34 sowie zu A. II. 4 die Privatsphäre betroffen sei, rechtfertige die Informationsfreiheit nicht diesen schweren Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es handele sich überwiegend um private Fragen, die nur ihn und die Interviewgeberin etwas angingen, nicht dagegen die Öffentlichkeit. Es fehle zudem an einer ernsthaften, sachbezogenen Erörterung. Insgesamt sei das Unterlassungsbegehren sowohl hinsichtlich der Punkte I. 1–35 und II. 1–4 als auch hinsichtlich der Behauptung, er, der Verfügungskläger sei der Vater des am … in … geborenen Kindes … (A. 3), begründet. Dies gelte umso mehr, als die Äußerungen der … erklärtermaßen dazu dienten, Druck auf ihn, den Verfügungskläger auszuüben.

Desweiteren verstoße die Berichterstattung gegen den Schutz der Privatsphäre für den familiären Umgang der Eltern mit ihrem Kind, der eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfahre. In diesen Bereich griffen die beanstandeten Aufnahmen ein. Darüber hinaus beträfen die veröffentlichen Bilder Zeiträume, in denen er noch nicht … und damit auch keine absolute Person der Zeitgeschichte gewesen sei.

Der Verfügungskläger stellt die folgenden Anträge:

A.

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

I.

in Bezug auf den Antragsteller, wie in der Ausgabe der Zeitschrift „…” Nr. … vom … im Rahmen des Interviews mit Frau … geschehen und nachstehend wiedergegeben, folgendes – wörtlich oder sinngemäß – zu behaupten und/oder zu verbreiten:

  1. „Ich habe ihn auf einem Flug … am … kennen gelernt.”
  2. „Der Chefsteward hatte mir gesagt, dass er ein Auge auf mich geworfen habe und mich deshalb zu ihm in die 1. Klasse geschickt.”
  3. „Bei den Sicherheitsdemonstrationen schaute er mich mit viel Nachdruck an, und nachdem ich meine normale Arbeit getan hatte, fragte er zum Schluss, ob er meine Telefonnummer haben dürfe, die ich ihm auch gegeben habe. Ich habe ihn noch um ein Autogramm gebeten, er hat auf einer kleinen Spielkarte unterschrieben.”
  4. „Ungefähr zwei Wochen später hat er auf meinen Anrufbeantworter gesprochen, hat eine Nachricht hinterlassen, die mich ein bisschen überrascht hat, weil er sagte: „Guten Tag, hier spricht …. Ich weiß nicht ob Sie sich an mich erinnern. Wir haben uns auf einem Flug … kennen gelernt. Hier meine Telefonnummer. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen.””
  5. „Wir haben ein paar Mal auf unseren Anrufbeantwortern aneinander vorbeitelefoniert. Ich stand im Shuttle-Bus, als er mich erreichte und fragte, ob ich ihn in … besuchen wolle. ...

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