Verfahrensgang
AG Fulda (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 91 IN 56/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 15. September 2006 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für das Nachlassinsolvenzantragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2121 der Anlage 1 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 15.09.2006 hat das Amtsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nachlassinsolvenzantragsverfahren und auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2005 zurückgewiesen.
Gegen diese am 22.09.2006 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.09.2006, der am 02.10.2006 beim zuständigen Amtsgericht in Fulda eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Das als sofortige Beschwerde zu würdigende Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist es jedoch nur teilweise erfolgreich.
Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 15.09.2006 dem Prozesskostenhilfebegehren der Antragstellerin nicht stattgegeben hat, musste das Rechtsmittel insoweit zur einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Insolvenzantrag der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig bezeichnet werden kann. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich dann eine erstrebte Rechtsverfolgung dann mutwillig ist, wenn das Ziel auch einfacher erreicht werden kann, was das Amtsgericht darin gesehen hat, dass statt des Insolvenzantrages eine Inventarerrichtung gem. §§ 1993, 2009 BGB zur erstrebten Haftungsbeschränkung ausgereicht hätte.
Dem jedoch vermochte die Kammer bereits im Grundsatz nicht zu folgen, da eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei ohne rechtliche Hilfe nicht vermag den hier möglichen Weg zur Rechtsverfolgung auszuwählen, da doch eingehende erbrechtliche Kenntnisse Voraussetzung hierzu sind.
Kein Mittel zur Haftungsbeschränkung jedoch ist die Inventarerrichtung gem. §§ 1993 ff, die letztlich sogar zur unbeschränkten Haftung führen kann. Auch führt die vom Amtsgericht angesprochene Wirkung des § 2009 BGB nur zu einer Vermutung, dass im Verhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien, wogegen der Gläubiger mit allen zulässigen Mitteln den Gegenbeweis führen kann.
Der Antragstellerin war mithin für den Weg zur eingeschlagenen Rechtsverfolgung über das Nachlassinsolvenzverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, da diese rechtliche Vorgehensweise nicht als mutwillig bezeichnet werden kann.
Soweit der Antragstellerin die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gem. §§ 4 InsO, 121 Abs. 2 ZPO versagt worden ist, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben und ist somit zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 5 Abs. 1 InsO geprägt ist, so dass grundsätzlich daneben eine Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren zumindest dann nicht erforderlich scheint, wenn für das Insolvenzeröffnungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar sind. Davon aber ist hier auszugehen, da die Darlegung der Vermögensverhältnisse des Erblassers, dem verstorbenen Ehemann der Antragstellerin, nicht der Unterstützung anwaltlicher Hilfe bedurfte, sondern unter Führung des Insolvenzgerichts die Vermögensaufstellung erfolgen konnte, wie dann ja auch geschehen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin kam somit gem. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen