Verfahrensgang
AG Fulda (Beschluss vom 08.08.2006; Aktenzeichen 92 IK 31/03 f) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 8. August 2006 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Fulda zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Beschluss vom 08.08.2006 hat das Amtsgericht die Anträge der Gläubiger zu 1. und zu 2., dem Schuldner Restschuldbefreiung zu versagen, als unzulässig zurückgewiesen, da ein Versagungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Diese den Gläubigern zu 1. und zu 2. durch Aufgabe zur Post am 09.08.2006 zugestellte Entscheidung ist von den Gläubigern mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die beim zuständigen Amtsgericht in Fulda am 22.08.2006 eingegangen ist, angefochten worden.
Das Rechtsmittel der Gläubiger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache musste es unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht führen.
Soweit das Amtsgericht den von den Gläubigern vorgebrachten Versagungsgrund nicht für hinreichend glaubhaft gemacht angesehen hat, weil die schriftliche Erklärung des Treuhänders Rechtsanwalt Bernd Statz vom 01.06.2006 nicht für hinreichend bestimmt genug erachtet wurde, hätte auf Grund der Mitteilung des Treuhänders zumindest der Schuldner gem. § 296 Abs. 2 S. 2 InsO zur Frage der Erfüllung seiner Obliegenheiten angehört werden müssen. Aus dem Schreiben des Treuhänders vom 01.06.2006 ist jedoch zumindest zu ersehen, dass der Schuldner seine Obliegenheitspflicht gem. § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO nicht nachgekommen ist, was auch das Erfordernis der Glaubhaftmachung als weniger strenge Beweismöglichkeit erfüllt und nunmehr dem Insolvenzgericht von Amts wegen die Ermittlungspflicht auferlegt, ob der Versagungsgrund tatsächlich gegeben ist.
Da der amtsgerichtliche Beschluss vom 08.08.2006 diesen grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht standzuhalten vermag, ist das Verfahren zur erneuten erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung über die Anträge der Gläubiger unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückzuverweisen, wobei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist.
Fundstellen