Verfahrensgang

AG Hünfeld (Beschluss vom 30.08.2004; Aktenzeichen 2 UR II 119/03 WEG)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen 20 W 135/05)

 

Tenor

Dem Antragsgegner wird wegen Versäumung der Einlegung der Frist zur sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 30. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller hat der Antragsgegner aus einem Beschwerdewert in Höhe von 2.839,48 EUR zu tragen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 30.08.2004 hat das Amtsgericht in Hünfeld beschlossen, dass der Antragsgegner an die Antragsteller in Wohnungseigentümergemeinschaft 2.839,48 EUR zu zahlen hat nebst 5 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 187,82 EUR seit 06.11.2002, 06.12.2002, 08.01.2003, 07.02., 07.03., 08.04., 08.05., 07.06., 08.07., 07.08., 06.09., 08.10., 07.11. und 06.12.2003 und aus jeweils weiteren 150,00 EUR seit 08.01.2004, 07.02., 06.03., 07.04., 08.05., 08.06. und 07.07.2004.

Gegen diesen am 13.09.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Dem Antragsgegner war wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist von 2 Wochen seit Zustellung der Entscheidung einzuhalten. Mit eidesstattlicher Versicherung der Büroangestellten der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Frau Marion Hamm, hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass die vorgelegene Säumnis auf einem alleinigen Versehen der Bürokraft beruht, da sie die ihr richtig angegebene Frist versehentlich falsch eingetragen und mithin die Akte wieder verspätet vorgelegt hat. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG muss sich der Antragsgegner auch grundsätzlich eine Fristversäumung, die in dem Verschulden seines Vertreters beruht, anrechnen lassen, was sich hier jedoch nicht feststellen lässt, da der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners selbst die Rechtsmittelfrist nicht schuldhaft versäumt hat, sondern dies allein auf dem Fehler der von ihm eingesetzten Bürokraft als Hilfsperson beruht, was hingegen einer unverschuldeten Fristversäumnis des Antragsgegners nicht entgegen zu stehen vermag.

Mit seiner am 05.10.2004 eingelegten Beschwerde hat der Antragsgegner auch binnen 2 Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses rechtzeitig das Rechtsmittel eingelegt, auch wenn bis zum heutigen Tage die zugesagte Begründung nicht bei Gericht eingegangen ist, da gemäß §§ 19, 21 i.V.m. § 23 FGG für die Beschwerde weder eine Begründung noch ein Antrag vorgeschrieben ist.

In der Sache kann das Rechtsmittel des Antragsgegners jedoch keinen Erfolg haben, da das Amtsgericht in der Entscheidung vom 30.08.2004 den Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Antragsgegner richtig festgestellt und mit zutreffender Begründung versehen hat, so dass insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 30.08.2004 verwiesen werden kann.

Da eine Begründung des Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt ist, vermochte die Kammer auch ihre Feststellungen aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt ohne weitere Aufklärung zu entnehmen, wobei auch ihr eine Einigung der Parteien ausgeschlossen erscheint, wovon auch bereits das Amtsgericht ausgegangen ist, so dass es auch die Kammer für gerechtfertigt erachtet, entgegen der Regel des § 44 Abs. 1 WEG im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil sie unter diesen Bedingungen einen Ausnahmefall für gegeben erachtet.

Da der Antragsgegner im Ergebnis gegen die amtsgerichtliche Entscheidung mit einem unbegründeten Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, ist es auch gerechtfertigt, ihm gemäß § 47 WEG nach dem Rechtsgedanken aus § 97 ZPO die Kosten für das Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

 

Unterschriften

KRISCH, DR. HUDA, JAHN

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603609

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