Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 27.03.2001; Aktenzeichen 11 IN 5/2000) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt … gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 27. März 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird mit 2.465,00 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluß vom 27.03.2001 hat das Amtsgericht Bad Hersfeld den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seine als vorläufiger Verwalter in dem Insolvenzantragsverfahren entstandene Kosten in Höhe von 2.465,00 DM aus der Staatskasse zu begleichen, zurückgewiesen.
Gegen diesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter am 02.04.2001 zugestellten Beschluß, hat dieser mit Schriftsatz vom 17.04.2001, der am selben Tage beim Amtsgericht in Bad Hersfeld eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des vorläufigen Verwalters ist entsprechend § 64 Abs. 3 der InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die amtsgerichtliche Entscheidung die Erstattung der Verwaltervergütung aus der Staatskasse zurückgewiesen, da ein solcher Anspruch nicht gegeben ist. Richtig ist zwar, daß der gerichtlich eingesetzte vorläufige Verwalter die ihm zugesprochene Vergütung nicht der Masse zu entnehmen vermochte, was jedoch nicht eine subsidiäre Haftung der Staatskasse hervorruft. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 der Vergütung in Insolvenzverfahren (InsVV) ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders zu vergüten, was das Amtsgericht mit Beschluß vom 15.03.2000 als Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner festgesetzt hat. Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse ergibt sich mithin aus dieser Festsetzung nicht und auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen der InsO oder der InsVV. Daran vermag auch nicht zu ändern, daß die Beauftragung eines vorläufigen Verwalters auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Abwicklung des Insolvenzverfahrens erfolgt, was aber die fehlende Anspruchsgrundlage nicht zu ersetzen vermag. Somit lehnt mithin die vom Gesetzgeber erfolgte Begründung zu § 11 InsVV ausdrücklich eine solche Haftungsübernahme ab, weil eben eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht erfolgt ist. Das Amtsgericht hat daraus zu Recht gefolgert, daß diese gesetzgeberische Entscheidung bewußt dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein begrenztes Risiko wegen eines Ausfalls seiner Vergütungsforderung ausgesetzt hat, was zumindest dann nicht unbillig ist, wenn das Gericht den vorläufigen Verwalter zugleich zum Sachverständigen bestellt hat und ihm somit zumindest gemäß § 11 Abs. 2 InsVV einen Entschädigungsanspruch nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz und mithin gegenüber der Staatskasse zusteht. Da die gesetzliche Regelung bewußt von einer solchen oder ähnlichen Bestimmung bezüglich der Gebühren für den vorläufigen Insolvenzverwalter abgesehen hat, läßt sich eine staatliche Haftung für die ihm entstandenen Kosten und Auslagen auch nicht herleiten, sondern er ist wie alle betroffenen Gläubiger auf die vorhandene Insolvenzmasse zu verweisen.
Demgemäß konnte das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
KRISCH, RICHTER, GRÜNKORN
Fundstellen
Haufe-Index 1700276 |
NZI 2002, 21 |
NZI 2002, 61 |