Verfahrensgang
AG Fulda (Urteil vom 04.05.1995; Aktenzeichen 3d C 613/95) |
Tenor
Die Berufung des Arrestbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 4. Mai 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes hat die Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Arrestbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg und war als unbegründet zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil, mit dem das Amtsgericht den Arrestbefehl vom 01.04.1995 bestätigt hat, ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen vom Arrestbeklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Zunächst ist die Zuständigkeitsrüge des Arrestbeklagten nicht begründet. Mit dieser Rüge ist der Arrestbeklagte im Berufungsverfahren allerdings nicht ausgeschlossen, die Kammer hat vielmehr auf die Rüge des Arrestbeklagten hin zu überprüfen, ob das Amtsgericht zum Erlaß des beantragten Arrestes zuständig war. Dies gilt, obwohl § 17 a Abs. 5 GVG anordnet, daß das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist und obwohl seit der Änderung des § 48 ArbGG mit Wirkung ab 01.01.1991 die Abgrenzung zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten, um die es auch hier geht, nunmehr als Frage des Rechtswegs zu qualifizieren ist (vgl. nur Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 10 vor §§ 17 bis 17 b GVG m. w. N.). Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Überprüfung, ob das Amtsgericht zu Recht seine Zuständigkeit bejaht hat, kann freilich nicht aus § 529 Abs. 2 ZPO gefolgert werden. Danach prüft das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen, jedoch dann, wenn der Beklagte die Rüge bereits in erster Instanz erhoben hatte oder ein Versäumen dieser Rüge im ersten Rechtszug jedenfalls genügend entschuldigt. Der Arrestbeklagte hatte zwar vorliegend bereits erstinstanzlich die Zuständigkeitsrüge erhoben, so daß nach § 529 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeitsfrage auch vom Berufungsgericht zu behandeln wäre. Dies würde allerdings zu einem Widerspruch führen, da einerseits gemäß § 529 Abs. 2 ZPO eine zweitinstanzliche Prüfung stattzufinden hätte, während nach § 17 a Abs. 5 GVG eine solche Überprüfung der Rechtswegfrage gerade ausgeschlossen sein soll. Dieser Widerspruch ist nach allgemeiner Auffassung in der Weise aufzulösen, daß § 17 a Abs. 5 GVG als vorrangige Regelung anzusehen ist. Es ist nämlich davon auszugehen, daß es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, daß bei der Neuregelung des § 17 a GVG, durch den der Streit über Prozeßvoraussetzungen auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt werden sollte, der § 529 Abs. 2 ZPO bezüglich der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht mitgeändert worden ist. Diese zivilprozessuale Norm wird deshalb von § 17 a Abs. 5 GVG überlagert, so daß bei Rechtswegfragen der vorrangige § 17 a Abs. 5 GVG gilt, wonach die Rechtswegrüge grundsätzlich nicht vom Berufungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., § 529, Rdnr. 13; Baumbach-Albers, ZPO, 52. Aufl., § 529, Rdnr. 10, jeweils m.w.N.).
Gleichwohl hat sich die Kammer vorliegend mit der Zuständigkeitsrüge des Arrestbeklagten zu befassen. Der in § 17 a Abs. 5 GVG angeordnete Ausschluß einer Überprüfung der Rechtswegfrage im zweitinstanzlichen Verfahren setzt nämlich voraus, daß die erste Instanz die in § 17 a Abs. 2–4 GVG angeordneten Verfahrensgrundsätze eingehalten hat. Sinn dieser Vorschriften ist es, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Ergehen einer erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung zu klären, wobei § 17 a Abs. 3 GVG eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs vorsieht, die gemäß § 17 a Abs. 4 GVG anfechtbar ist. Hat die erste Instanz jedoch demgegenüber unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 a Abs. 3 GVG die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs erst in der Hauptsacheentscheidung getroffen, ist nach allgemeiner Auffassung die Regelung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, da ansonsten dem hierdurch Beschwerten jegliche Überprüfung seiner Zuständigkeitsrüge abgeschnitten würde (BGH in NJW 1993, 1799; Zöller-Gummer, a.a.O., § 17 a GVG, Rdnr. 18; Baumbach-Albers, a.a.O., § 17 a GVG, Rdnr. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen). So liegt die Sache auch hier. Obwohl der Arrestbeklagte schon erstinstanzlich den beschrittenen Rechtsweg gerügt hatte, hat das Amtsgericht hierüber erst im angefochtenen Urteil entschieden. Nach Verhandlung über den Widerspruch des Arrestbeklagten gegen den Arrestbefehl vom 01.04.1995 hätte demgegenüber gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die vom Arrestbeklagten gerügte Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab entschieden werden müssen. Gegen einen solchen Beschluß hätte der Arrestbeklagte die in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehene sofortige Beschwerde einlegen können. Da das Amtsgericht jedoch erst im angefochtenen Urteil über die Rechtswegfrage entschieden hat und dem Arrestbeklagten m...