Entscheidungsstichwort (Thema)

Gasliefersperre für Mehrfamilienmietshaus: Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen das Gasversorgungsunternehmen auf Abschluß eines gesonderten Gasversorgungsvertrages mit dem Mieter. Gasliefersperre für Mehrfamilienmietshaus: Weiterbelieferung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

1. Nach Einstellung der Gasversorgung eines Mehrfamilienhauses wegen Zahlungsverzugs des Vermieters (Vertragspartner des Gasversorgungsunternehmens) ist der im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Unternehmen (GVÜ) gestellte Antrag eines Mieters auf Abschluß eines gesonderten Gasversorgungsvertrages wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.

2. Der Mieter einer Wohnung in einem von der unter den Voraussetzungen des AVBGasV § 33 Abs 2 zulässigen Einstellung der Gasversorgung betroffenen Mietshaus hat in Anbetracht des zwischen Vermieter und GVU fortbestehenden Gasversorgungsvertrages keine eigene Erfüllungsansprüche, sondern unter Berücksichtigung der Schutzwirkung dieses Vertrages nur einen Anspruch auf vertragsgemäßes Verhalten.

3. Ein Gasversorgungsunternehmen ist zur Wahrung des Schutzbereichs der Mieter bei der Entscheidung über die Einstellung der Gaslieferung (nur) zu der Erwägung verpflichtet, ob neben den nach AVBGasV § 33 Abs 2 zu beachtenden Voraussetzungen die Mieter als geschützte Dritte von der Liefersperre nicht unverhältnismäßig betroffen werden und hinreichende Zahlungsaussicht besteht.

4. Trotz ihrer Wirkung auf die Mieter und Bereitschaft der Mieter zur Bezahlung des künftigen Verbrauchs ist die Einstellung der Gasversorgung eines Mehrfamilienmietshauses wegen fehlender Zahlungsaussicht zulässig, wenn nicht auch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände auszugleichen vereinbart wird und dadurch die Voraussetzung zur Weiterbelieferung geschaffen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736823

NJW-RR 1998, 1466

NZM 1998, 715

WuM 1998, 496

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