Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperre weiterer Gaslieferung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gaskunde das Versorgungsunternehmen daran hindern will, die weitere Energieversorgung einzustellen, richtet sich nicht nach dem Wert künftiger Gaslieferungen, sondern nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Antragsteller im Falle der Sperre droht. Erfordert sie den Einbau einer anderen Heizungsanlage, kann auf deren Kosten abgestellt werden. Wegen des vorläufigen Charakters der erstrebten Regelung ist ein Abschlag von 2/3 vorzunehmen.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 935; AVBGasV §§ 16, 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 16.04.2007; Aktenzeichen 7 HK. O 61/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Trier vom 16.4.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass der Streitwert auf 3.000 EUR festgesetzt wird.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Der Streitwert für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf 3.000 EUR herabzusetzen.

Der Antragsteller will die Antragsgegnerin daran hindern, die Gasversorgung für sein Wohnhaus zu sperren. Damit ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein Leistungsverlangen, dessen Wert nach dem Wert der erstrebten Leistung zu bemessen wäre (vgl. dazu OLG Bremen Rpfl 1989, 427 für eine Klage auf Stromlieferung), sondern ein Unterlassungsbegehren. Der Streitwert dafür richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Antragsteller im Falle der Verhängung der Sperre droht (OLG Celle JurBüro 1974, 1434; Heinrich in Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rz. 36 Unterlassung; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 Unterlassung). Der demgegenüber vom LG für maßgeblich erachtete Wert zukünftiger Gaslieferungen wäre nur dann ausschlaggebend, wenn umgekehrt die Antragsgegnerin einen Prozess einleitete, um als Lieferantin gerichtlich eine Liefersperre durchzusetzen, weil dann ihr Interesse im Streit wäre, bestimmte für sie kostenträchtige Leistungen nicht erbringen zu müssen (OLG Köln ZMR 2006, 208; LG Frankfurt/O. WuM 2002, 312).

Die Nachteile, die der Antragsteller bei einer Sperre der Gasversorgung zu befürchten hat, bestehen darin, dass er andere Energiequellen zur Beheizung seines Hauses heranziehen muss. Dazu ist erfahrungsgemäß der Einbau einer neuen Heizungsanlage erforderlich. Deren Kosten sind mit 9.000 EUR zu veranschlagen. Dieser Betrag ist aber nicht unmittelbar streitwertbestimmend, weil es nicht um die Hauptsache, sondern um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht. Insofern ist eine Quote von 1/3, mithin ein Betrag von 3.000 EUR, zugrunde zulegen (Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 einstweilige Verfügung m.w.N.).

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1855617

NZM 2009, 55

ZAP 2008, 478

VuR 2008, 158

WuM 2008, 37

GuT 2008, 56

RENOpraxis 2008, 109

OLGR-West 2008, 248

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