Verfahrensgang

AG Friedberg (Hessen) (Entscheidung vom 14.10.2004; Aktenzeichen HRB 909)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 20 W 280/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert: 10.000,– Euro

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Gesellschafter der GmbH. Sie halten je 50 % der Anteile. Der Beteiligte zu 2) ist als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

In einer Gesellschafterversammlung am 29.9.2004, bei der allein der Beteiligte zu 1) anwesend war, erging ein Beschluss, durch den der Beteiligte zu 2) mit sofortiger Wirkung aufgrund nachhaltiger und diverser Pflichtverletzungen als Geschäftsführer abberufen wurde.

Mit einer am 8.11.2004 bei dem Landgericht Gießen eingegangenen Klageschrift hat der Beteiligte zu 2) eine Klage gegen die Gesellschaft anhängig gemacht, mit dem Antrag, den genannten Beschluss für nichtig zu erklären.

Bereits mit einem am 4.10.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag hatte der Beteiligte zu 1) bei dem Amtsgericht beantragt, einen Notgeschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.

Der Beteiligte zu 2) hat sich gegen diesen Antrag gewandt. Er vertritt die Auffassung, der Abberufungsbeschluss vom 29.9.2004 sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Beteiligte zu 1) sei auch kein Gesellschafter mehr.

Im übrigen streiten die Beteiligten darum, ob die Gesellschafterversammlung am 29.8.2004 beschlussfähig war, eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und ob Gründe für eine Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer bestehen.

Mit einer Verfügung vom 14.10.2004 hat das Amtsgericht den Beteiligten mitgeteilt, die Wirksamkeit der Abberufung als Geschäftsführer sowie die weiteren Streitpunkte zwischen den Geschäftsführern seien in einem Zivilverfahren zu klären. Das Gericht sehe zur Zeit keine Veranlassung, einen Notgeschäftsführer zu bestellen.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).

Mit einer Verfügung vom 15.12.2004 hat die Kammer den Beteiligten folgenden Hinweis erteilt:

In der Handeisregisterbeschwerdesache … konnte jetzt die Akte 8 O 117/04, die die Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss vom 29.9.2004 betrifft, beigezogen werden. Die Klage ist am 8.11.04 bei dem Landgericht eingegangen. § 11 Abs. 3 der Satzung sieht eine Monatsfrist für die Anfechtung vor, die wirksam sein dürfte (Baumbach-Hueck, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47, Rz 80 a). Die Anfechtungsklage dürfte verspätet sein. Sie ist darauf gestützt, dass die Einladung mit dem Tagesordnungspunkt der Abberufung des Geschäftsführers nicht durch diesen erfolgt ist und in der Versammlung keine 3/4 des Stammkapitals vertreten waren. Beides dürften keine Nichtigkeitsgründe sein (Baumbach-Hueck, § 51 Rz 27, § 47 Anh, Rz 20; Scholz, GmbH, 9. Aufl., § 45 Rz 96).

Das spricht dafür, dass die Abberufung wirksam ist, wobei diese Frage mit Bindungswirkung für die Beteiligten nur im Zivilprozess zu klären ist (BayObLG, GmbHR 1998, 1123), das Registergericht allerdings der momentanen unklaren Lage Rechnung tragen muss. Unter diesen Voraussetzungen kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers in Betracht.

Insoweit erhalten die Beteiligten Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine geeignete Person vorzuschlagen. Wenn keine Übereinstimmung erzielt wird, müssen die Organe des Handelsstandes (§ 126 FGG) beteiligt werden (OLG Hamm, Rpfl 1996, 251).

Es wird darauf hingewiesen, dass nur eine Person in Betracht kommt, die mit der Übernahme des Amtes einverstanden ist und ein Notgeschäftsführer einen Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft hat (Scholz, a.a.O., § 6 Rz 42, 44).

Eine Person, die als Notgeschäftführer in Betracht kommt, ist von den Beteiligten nicht benannt worden.

Die Kammer hat daraufhin am 21.1.2005 die IHK Gießen-Friedberg ersucht, eine Person zu benennen, die als Notgeschäftsführer in Betracht kommt.

Am 15.3.2005 hat die Industrie- und Handelskammer Gießen mitgeteilt, dass es nicht gelungen sei, eine Person zu ausfindig zu machen, die bereit ist, das Amt eines Notgeschäftsführers zu übernehmen.

Das gegen die Verfügung vom 14.10.2004 gerichtete Rechtsmittel ist als unbefristete Beschwerde i.S.d. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 19 FGG zulässig (OLG Hamm, Rpfl 1966, 251). Obwohl sie der äußeren Form nach nicht als Beschluss ergangen ist, enthält die Verfügung vom 14.10.2004 in der Sache eine ablehnende Entscheidung zu dem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.

Zwar dürften, worauf die Kammer bereits in der Verfügung vom 15.12.2004 hingewiesen hat, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegen.

In entsprechender Anwendung des § 29 BGB ist für eine GmbH ein Notgeschäftsführer zu bestellen, wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ...

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