Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 18.2.2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Voraussetzungen, nach denen eine juristische Person Prozesskostenhilfe verlangen kann (§ 116 S. 1 ZPO) sind schon nach eigenem Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben.
Zunächst sind die Liquidatoren des Antragstellers nicht Parteien kraft Amtes im Sinne von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BFH, BFH/NV 95, 332, Juris S. 2 von 2).
Darüber hinaus kann nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO einer inländischen juristischen Person nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr, noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Antragsteller ist zwar als Verein eine inländische juristische Person. Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, da schon nicht dargelegt worden ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dazu ist erforderlich, dass außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (vgl. BFH, BFH/NV 98, 493, Juris S. 2 von 2). Da sich der Antragsteller mangels Masse in Liquidation befindet, kann nicht angenommen werden, dass durch die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ein gemeinnütziger Verein an der Erfüllung einer der Allgemeinheit dienen Aufgabe gehindert würde. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gemeinnützigen Verein handelt. Selbst wenn durch die Rückgabe von drei Pferden nebst Zubehör der Reitbetrieb eines solchen Vereins wieder aufgenommen werden könnte ist, nicht gesagt, dass, außer den Vereinsmitgliedern, ein erheblicher Personenkreis hiervon profitieren würde. Schließlich wird das allgemeine Interesse auch nicht dadurch, begründet, dass der einzuklagende Anspruch auch auf den Vorwurf einer strafbaren Handlung gestützt wird (vgl. OLG Köln, JurBüro 85, 1259, Juris S. 1 von 1). Weshalb die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Vereinsmitglieder die Kosten des Rechtsstreits nicht aufzubringen vermögen ist schließlich auch nicht dargelegt worden.
Überdies kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Prozessführung Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages ist die Klage in der bisherigen Form unzulässig, da eine Vollstreckung aussichtslos ist. Nicht einer der zahlreichen Gegenstände ist hinreichend individualisiert worden (vgl. OLG Frankfurt, RPflG 79, 432).
Ferner hat der Antragsteller auch nicht schlüssig vorgetragen, dass der Antragsgegner im Besitz der fraglichen Gegenstände ist, sondern nur behauptet, nach seiner Kenntnis sei dies der Fall. Insofern hätte es einer der näheren Darlegung bedurft, da der Antragsgegner als Geschäftsführer des Reitzentrums … Verwaltungs-GmbH die herausverlangten Gegenstände an sich gebracht und auf das Betriebsgelände der GmbH verbracht haben soll sowie hinsichtlich dieser GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Antragsteller hätte also Nachforschungen betreiben müssen, wo sich die herausverlangten Gegenstände derzeit befinden. Hat sie der Insolvenzverwalter in Besitz, besteht ein Aussonderungsanspruch (§ 47 InsO) gegen diesen. Der Eintritt eines Schadens des Antragsteller ist damit noch völlig offen. Nur soweit eine Aussonderung scheitert ist, kann der Antragsgegner auf Herausgabe oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Soweit sich der Antragsteller insofern pauschal auf das Zeugnis des Insolvenzverwalters beruft, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Der pauschale Vortrag hat erkennbar nur den Zweck, fehlenden konkreten Tatsachenvortrag durch die Vernehmung des Insolvenzverwalters zu ersetzen, so dass eine unzulässige Ausforschung betrieben werden soll (vgl. OLG Köln, VersR 73, 130 [131]).
Letztlich ist der Antragsteller hinsichtlich der Behauptung einer Entwendung der Tiere nebst Zubehör durch den Antragsgegner beweisfällig. Entsprechendes gilt, soweit er diesem vorwirft einen Hannoveraner der Schlachtung zugeführt bzw. einen Traktor veräußert zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Fundstellen