Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückskauf: Erwerb von hälftigem Miteigentum an einem in das Erdreich an der Grundstücksgrenze eingelassenen und vereinbarungsgemäß im fremden Eigentum stehenden Gastank
Orientierungssatz
1. Bei einem in das Erdreich eingelassenen Gastank, der sich jeweils zur Hälfte in einem Hausgrundstück und in einem Nachbargrundstück befindet und der nach Vereinbarung mit dem Gaslieferanten fremdes Eigentum (Eigentum des Grundstücksnachbarn) bleiben und nur (im Rahmen der gemeinsamen Gasversorgung der benachbarten Häuser) vermietet sein soll, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks, sondern um Grundstückszubehör, denn der Tank kann ausgegraben und dadurch von dem Grundstück wieder getrennt werden. Der Käufer des betreffenden Hausgrundstücks erwirbt mit dem Kauf daher nicht zugleich (hälftiges) Miteigentum an dem Gastank.
2. Durch die Auslegungsregel des BGB § 926 Abs 1 S 2, wonach sich die Veräußerung des Grundstücks im Zweifel auf dessen Zubehör erstreckt, ändert sich nichts an dieser Beurteilung, denn Grundstückszubehör, das nicht im Eigentum des Veräußerers steht, wird von dieser Auslegungsregel nicht erfaßt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagten kein Miteigentum an dem auf ihrem Grundstück in ... und dem Nachbargrundstück in ... gelegenen Propangas-Lagertank haben.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.402,40 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 684,80 DM seit 19.02.1996, aus 331,20 DM seit 31.12.1996, aus 331,20 DM seit 31.12.1997 und aus 55,20 DM seit 31.01.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 24 % zu tragen und die Beklagten 76 %. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil begründet.
Soweit die Klägerin von den Beklagten Rückübertragung des hälftigen Miteigentums an dem Gastank verlangt (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB), ist ihr Begehren schon deshalb unbegründet, weil sie in der Berufungsinstanz einen gutgläubigen Eigentumserwerb auf Seiten der Beklagten dezidiert in Abrede stellt. Entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag behauptet die Klägerin jetzt nämlich, bei der Veräußerung des Anwesens durch die Eheleute ... sei der beiderseitige Parteiwille von der Kenntnis bestimmt gewesen, daß der Tank als Miettank im Eigentum der Klägerin stehe (S. 2 der Berufungsschrift vom 2.2.1999, Bl. 96 d. A.).
Zu Recht begehrt die Klägerin jedoch die Feststellung, daß die Beklagten kein Miteigentum an dem streitbefangenen Gastank erworben haben. Der Gastank steht im Alleineigentum der Klägerin. Soweit sich die Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Gießen vom 30.10.1995 - 4 O 140/95 berufen, gehen ihre Überlegungen fehl. Aufgrund dieses Urteils steht rechtskräftig nur fest, daß die Beklagten aus dem damals vorgetragenen Sachverhalt von den Eheleuten ... keine 12.000,- DM verlangen können, und dies auch nur im Verhältnis der Beklagten zu den Eheleuten .... Im vorliegenden Rechtsstreit gilt folgendes: Bei dem streitbefangenen Gastank handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil (§ 93 ZPO) des Grundstücks der Beklagten. Der in das Erdreich eingebrachte Tank kann ausgegraben und dadurch von dem Grundstück wieder getrennt werden. Eine Zerstörung oder Wesensveränderung von Tank und Grundstück ist mit diesem Vorgang nicht verbunden. Beide Sachen können auch nach der Trennung in ihrer bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden. Der Tank kann an anderer Stelle eingelassen werden, das Hausanwesen der Beklagten weiter bewohnt werden, wobei die Notwendigkeit, einen anderen Gastank einzubauen, nicht schadet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 93 Rz. 3). Außerdem wurde der Gastank nur zu einem vorübergehenden Zweck als Scheinbestandteil mit dem nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Grund und Boden verbunden (§ 97 BGB). Auch von daher ist er kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Verbindung geschieht zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihr Wegfall nach der Natur des Zwecks sicher oder nach dem inneren Willen des Verbindenden beabsichtigt ist, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt übereinstimmt (Palandt - Heinrichs, § 95 Rz. 2). An der Einfügung als Scheinbestandteil kann vorliegend angesichts der klaren Absprachen mit den Voreigentümerinnen Bäumer und Freund im Zusatz zum Flüssiggas-Versorgungsabkommen vom 30.8.1985 (Bl. 43 d. A.) kein Zweifel bestehen. Auch mit Herrn ... wurde unter dem 10.1.1990 (Bl. 43 R d. A.) nochmals vereinbart, daß der Gastank fremdes Eigentum bleibt und kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, daß d...