Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungszwang für eine Erhöhung des Heimentgeltes gegenüber Selbstzahlern

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn der Betreiber eines Wohn- und Pflegeheims für Senioren nach dem Inhalt des Heimvertrages berechtigt ist, das Heimentgelt durch einseitige Erklärung - gegenüber Selbstzahlern - zu erhöhen, ist er nach HeimG § 4c Abs 3 S 1 verpflichtet, die Erhöhung dem Bewohner gegenüber vier Wochen im voraus schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

Zu erläutern sind die Veränderung der Berechnungsgrundlage und die Angemessenheit des erhöhten Betrages.

2. Die Möglichkeit nach HeimG § 4 Abs 3 S 2 gegenüber selbstzahlenden Heimbewohnern bei der Entgelterhöhung auf eine vorliegende Kostenzusage des Sozialhilfeträgers für vergleichbare Leistungen in dem Heim Bezug zu nehmen, erspart dem Heimträger lediglich nähere Erläuterungen zur Angemessenheit der Erhöhung und läßt das Begründungserfordernis ansonsten unberührt.

3. Die Begründung der Erhöhungserklärung muß folgende Mindestanforderungen erfüllen:

- um die Veränderung der Berechnungsgrundlage nachvollziehbar zu machen, müssen der Ausgangsbetrag und der Betrag der neuen Berechnungsgrundlage in den Gesamtsummen und in den wesentlichen Einzelpositionen einander gegenübergestellt werden. Nach Einzelpositionen aufzugliedern ist die Gegenüberstellung aber nur, soweit das berechtigte Informationsbedürfnis der Bewohner reicht; je nach Lage des Einzelfalles kann schon eine grobe Aufgliederung nach Personalkosten und Sachkosten oder nach den Positionen Überlassung der Unterkunft, Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung ausreichen.

- der Umlegungsmaßstab ist anzugeben; hierbei muß insbesondere erkennbar sein, ob bei der Verteilung der erhöhten Kosten nach Pflegebereich, der nicht alle Bewohner gleichermaßen betrifft, und Wohnbereich unterschieden wird.

- die Angemessenheit des erhöhten Entgeltes ist durch die Darlegung zu begründen, daß die Leistungen des Heims und das hierfür geforderte Entgelt in einem objektiv vernünftigen Verhältnis stehen und dem entsprechen, was in vergleichbaren Heimen bezahlt wird (Anschluß OLG München, 1994-05-25, 3 U 5752/93, NJW 1995, 465).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738186

NJW 1995, 2929

NVwZ 1996, 98

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