Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 13.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.9.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.9.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche dem Kläger zukünftig aus dem Unfallereignis vom 14.02.2008 entstehenden Schadensersatzansprüche zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.475,20 EUR (Schmerzensgeldantrag 16.500,00 EUR, Schadens- ersatzantrag: 5.975,20 EUR, Feststellungsantrag: 1.000,00 EUR)
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte ein weiteres Schmerzensgeld, den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens und die Feststellung der 100 %igen Haftung geltend aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.2.2008 gegen 6.30 Uhr im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 4 bei Ottendorf-Okrilla ereignete.
Der Kläger befuhr die Radeberger Straße in Ottendorf-Okrilla in Richtung Autobahnauffahrt zur BAB 4 auf dem Weg zur Arbeit mit den in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug, MCC Smart mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen
Die Fahrerin eines entgegenkommenden und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges beabsichtigte, nach links auf die Autobahnauffahrt aufzufahren, beachtete hierbei jedoch nicht das entgegenkommende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Klägers, woraufhin die Fahrzeuge frontal kollidierten.
Der Kläger erlitt durch den Verkehrsunfall eine ausgeprägte Deckenplattenimpression des vierten Lendenwirbelkörpers mit einem ausgeprägten Knochenmarködem, eine Prellung links am Kniegelenk und im Bereich des Brustkorbes und des Beckens ein Hämatom. Weitere Verletzungen sind streitig.
Der Kläger war als Kfz-Mechaniker angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung seines Arbeitgebers zum 30.4.2011 beendet. Wegen des Inhalts der Kündigungserklärung wird auf die Anlage K 11 (Bl. 115 d.A) Bezug genommen. Der Kündigungsschutzprozess wurde durch Vergleich abgeschlossen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 15.2.2008 (Anlage B 1, Bl. 54 f d.A) erklärte die Beklagte u.a. Folgendes: „Sehr geehrte Frau …, wir bedanken uns für das Gespräch vom 15.2.2008 zwischen Ihnen und Herrn … und bestätigen den Inhalt wie folgt: Die Haftung ist geklärt und beträgt 100 %.”
Mit Anwaltsschreiben vom 7.12.2009 (Anlage K10, Bl. 30 d.A.) forderte der Kläger von der Beklagten bis zum 18.12.2009 den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens, und zwar in Höhe von 5.975,20 EUR.
Mit Vergütungsrechnung vom 10.7.2010 (Anlage K 9, Bl, 29 d.A) stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem 1.641,96 EUR in Rechnung, berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 49.475,20 EUR. Die Rechnung wurde von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen.
Bereits mit Rechnung vom 4.9.2009 (Anlage B 24, Bl. 101 d.A) hatten die zunächst mandatierten Rechtsanwälte … eine Zwischensumme in Höhe von 1459,71 aus einem Gegenstandswert in Höhe von 13.945,19 EUR unter Ansatz einer 2,1 Geschäftsgebühr berechnet und abzüglich des gezahlten Vorschusses einen Betrag in Höhe von 474,15 EUR geltend gemacht, der von der Beklagten ausgeglichen wurde.
Der Kläger behauptet, durch den Unfall außerdem eine Zerrung des Nackens und der Halswirbelsäule, eine Prellung der linken Brustkorbseite, eine Zerrung und Prellung des linken Hüftgelenks mit Ausbildung eines ausgeprägten Blutergusses der Weichteile im Gelenk sowie eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, einen Tinnitus und eine partielle Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter erlitten zu haben. Unstreitig wurde der Kläger am 14.11.2012 an der linken Schulter operiert.
Der Kläger behauptet, im Haushalt pro Woche 19,4 Stunden Haushaltstätigkeit geleistet zu haben. Ab dem Unfalltag am 14.2.2008 bis zum 26.5.2009 liege eine abgestufte Minderung in der Haushaltsführung vor, und zwar
6 Wochen 100%
weitere 3 Monate 80 %
weitere 3 Monate 60 %
weitere 3 Monate 40 %
weitere 4 Monate 20 %.
Der Kläger behauptet, dass die Kündigung seines Arbeitverhältnisses krankheitsbedingt gewesen sei.
Der Kläger behauptet, die mit der Rechnung der Rechtsanwälte … geltend gemachten Gebühren hätten sich auf die bis zum Zeitpunkt der Mandantsbeendigung bereits regulierten Beträge bezogen.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.975,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz...