Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 04.01.2005; Aktenzeichen 74 IN 86/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 500,– Euro.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 19.6.2002 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt. In dem vorangegangenen Schlussbericht hatte der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass Hintergrund des Insolvenzantrags die Arbeitsunfähigkeit des Schuldners und seine relativ geringe Berufsunfähigkeitsrente gewesen sei.
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung hat der Treuhänder mit Schreiben vom 9.12.2003 mitgeteilt, dass der Schuldner Frührentner sei und eine Rente von 979,98 Euro beziehe. Den hiervon pfändbaren Betrag in Höhe von 28,– Euro zahle der Schuldner an die Hinterlegungsstelle.
Nach der Mitteilung des Treuhänders vom 25.10.2004 war eine Änderung der Einkommenssituation des Schuldners nicht eingetreten. Weiterhin zahlte der Schuldner die pfändbaren Anteile seines Einkommens von 28,– Euro auf das Verwaltersonderkonto.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 haben die Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines Obliegenheitsverstoßes zu versagen. Hierzu haben die Gläubiger ausgeführt, dass weder im Insolvenzverfahren noch in der Restschuldbefreiungsphase Zahlungen an sie ausgekehrt worden seien. Damit habe sich der Schuldner während der Restschuldbefreiungsphase nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, jedenfalls habe der Schuldner entsprechende Bemühungen nicht nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 4.1.2005 hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Gläubiger hätten entgegen § 290 Abs. 1 S. 3 InsO die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Es fehlten jegliche nähere Angaben zu der Behauptung, dass sich der Schuldner nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühe.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde. Sie tragen vor, das Gericht habe verkannt, dass nicht § 290 Abs. 2 S. 3 InsO zur Anwendung komme sondern § 296 InsO einschlägig sei. Bei einem monatlich pfändbaren Einkommen von 28,– Euro könne keine Rede davon sein, dass sich der Schuldner um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühe. Dies reiche zur Glaubhaftmachung aus, denn es handele sich hier um einen jungen Schuldner, der notfalls auf jegliche Tätigkeit zu verweisen sei. Im Übrigen habe das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt, denn es habe vor der Entscheidung sämtliche Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Schuldner anhören müssen. Der Schuldner habe im Rahmen der Anhörung Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten erteilen müssen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und insoweit ausgeführt, dass die Nennung des § 290 Abs. 1 S. 3 InsO auf einem Schreibfehler beruhe und es richtig heißen müsse § 296 Abs. 1 S. 3 InsO. Im Übrigen hätten die Gläubiger die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Gläubiger sei unsubstantiiert, so dass kein zulässiger Antrag vorliege. Im Hinblick darauf sei eine Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich gewesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Gemäß § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag des Gläubigers ist nach § 296 Abs. 1 S. 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Hier liegt – wie das Amtsgericht zutreffend in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat – ein zulässiger Antrag der Gläubiger nicht vor. Zulässig ist der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Gläubiger zunächst glaubhaft macht, dass der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Obliegenheiten, die sich aus § 295 Abs. 1 InsO ergeben, verletzt hat. Hier kommt allenfalls eine Obliegenheitsverletzung der Gestalt in Betracht, dass sich der Schuldner nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat, denn der Schuldner, der keine Beschäftigung ausübt muss sich um eine angemessene Beschäftigung bemühen (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens, 3. Auflage, § 295 Rdnr. 10; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 295 Rdnr. 21). Dass der Schuldner gegen diese Obliegenheit verstoßen hat haben die Gläubiger weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Vortrag, aus dem Umstand, dass der Schuldner lediglich 28,– Euro monatlich an pfändungsfreiem Einko...