Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung. Pflicht des Insolvenzgerichts zur Durchsetzung der Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren. Folgen der fehlenden Mitwirkung des Schuldners bei der Fortführung des Insolvenzverfahrens
Normenkette
InsO § 20 Abs. 1, §§ 5, 97-98, 290 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 18.12.2001; Aktenzeichen 74 IN 282/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen hat und an das Amtsgericht zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Am 25.09.2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, Restschuldbefreiung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13.11.2001 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens angeordnet zu der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 04.12.2001 mitgeteilt, er habe den Schuldner zwei Mal gebeten, sich mit ihm, dem Sachverständigen wegen des weiteren Verlaufs des Verfahrens in Verbindung zu setzen. Eine Besprechung mit dem Schuldner sei erforderlich, weil der Verbleib der Vermögensgegenstände aus der Selbstständigkeit des Schuldners, nämlich dem Betrieb von zwei Gaststätten zu klären sei. Der Schuldner habe jedoch auf beide Schreiben nicht reagiert. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schuldner nicht bereit sei, die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Mit Beschluss vom 18.12.2001 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet abgewiesen und den auf Bewilligung von Stundung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ohne die Mitwirkung des Schuldners lasse sich im vorliegenden Fall der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht feststellen. Das Gericht sehe jedoch keine Veranlassung, die Auskunftspflichten des Schuldners zwangsweise durchzusetzen. Es sei nicht klar, ob der Schuldner zu einem Anhörungstermin erscheinen werde. Die Verpflichtung müsse dann zwangsweise durchgesetzt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner am Rande des Gerichtsbezirks lebe, so dass die Durchsetzung eines Vorführungsbefehls wenig erfolgreich erscheine. Ein Haftbefehl sei hingegen nicht verhältnismäßig. Darüber hinaus liege ein Eigenantrag des Schuldners vor, den er in den zeitlichen Grenzen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen könne. Der gegenteiligen Auffassung, dass vor einer Zurückweisung des Antrags die Anhörung des Schuldners erzwungen werden müsse, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 5 Abs. 1 InsO könne nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten die Pflichten des Schuldners aus § 20 InsO einbezogen werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz könne deshalb nur eingreifen, soweit es um einen Sachverhalt gehe, den das Insolvenzgericht von Amts wegen aufzuklären habe. Ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck einer Regelung, dass der Schuldner als Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags bestimmte Tatsachen anzugeben oder Erklärungen vorzulegen habe, könnten die fehlenden Angaben nicht mit den Mitteln des § 98 InsO erzwungen werden. Der Schuldner könne allenfalls unter Hinweis auf drohenden Rechtsverlust zur Ergänzung seiner Angaben aufgefordert werden.
Den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Stundung hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner habe nicht überzeugend dargelegt, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Es sei unklar, ob und in welcher Höhe der Schuldner für seine Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung oder sonstige Vermögensvorteile erhalte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6, 4 d Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO zulässig und insoweit begründet, als das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen hat. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten richtet, ist sie hingegen unbegründet.
Die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der nicht erteilten Auskünfte gegenüber dem Sachverständigen ist verfahrensfehlerhaft und führt deshalb zur Aufhebung dieser Entscheidung. Das Amtsgericht hätte die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die den Schuldner gemäß § 20 Abs. 1 InsO im Eröffnungsverfahren treffen, durchsetzen müssen. Das Insolvenzverfahren unterliegt nach § 5 InsO dem Amtsermittlu...