Verfahrensgang
AG Northeim (Urteil vom 16.06.1988; Aktenzeichen 3 C 1377/87) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Northeim – 3 C 1377/87 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert und insgesamt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.063,29 Dm nebst 4 % Zinsen auf 2.928,77 DM seit den 15. August 1987 und auf weitere 134,52 DM seit dem 7. Dezember 1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 3.063,29 DM. Dieser Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 419,03 DM wegen der Kosten zu, die infolge des Austausches der Schließanlage entstanden sind. Insoweit haftet die Beklagte aus einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages, denn ihr fällt eine Obhutspflichtverletzung zur Last. Der Mieter muß dafür Sorge tragen, daß die ihm überlassenen Schlüssel nicht abhanden kommen. Geht jedoch ein Schlüssel verloren, so muß der Mieter für den so entstandenen Schaden einstehen. Dabei kann der Vermieter beim Verlust einen Schlüssels grundsätzlich die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses verlangen, denn ein Mißbrauch des in Verlust geratenen Schlüssels ist nicht von vornherein auszuschließen. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ergeben sie, daß ein Mißbrauch ausgeschlossen ist oder nur als ganz entfernte, eher theoretische Möglichkeit in Betracht kommt, kann der Vermieter nur die Kosten für die Anfertigung eines Ersatzschlüssels fordern. Derartige Umstände beziehen sich jedoch auf die Verpflichtung des Vermieters, den Schaden so gering wie möglich zu halten (S 254 Abs. 2 BGB) und sind deshalb vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Hierfür genügt zum Beispiel, wenn der Mieter darlegt, der Schlüssel sei nicht mit einem Hinweis auf die Wohnung oder den Wohnungsinhaber versehen und auch nicht in unmittelbarer Nähe der betreffenden Tür verloren gegangen. Strengere Anforderungen sind allerdings zu stellen, wenn der betreffende Schlüssel auch den Zutritt zu den Räumlichkeiten anderer Mieter ermöglicht, denn dann steht auch deren Sicherheitsinteresse auf dem Spiel (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rd.-Nr. 11).
Hier hat die Beklagte keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die den Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht veranlassen mußten, lediglich die abhanden gekommenen Schlüssel zu ersetzen. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß ihr Sohn die Schlüssel beim Aufräumen gefunden, sie als wertlos angesehen und deshalb in den Müll geworfen habe, bestand für den Kläger hinreichender Anlaß, die gesamte Schließanlage auszuwechseln. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß ihr Sohn sogleich, nachdem der Kläger ihn nach dem Verbleib der Schlüssel gefragt hatte, den Sachverhalt aufgeklärt und das Wegwerfen der Schlüssel in den Müll mitgeteilt hat. Ohne diese Erklärung mußte der Kläger davon ausgehen, daß der Verbleib der Schlüssel ungeklärt ist und im Interesse der Sicherheit der übrigen Bewohner des Hauses die Gefahr eines Mißbrauchs ausschließen.
Das gilt um so mehr, als der Sohn der Beklagten zudem einen vom Schlüsseldienst „nachgeschnittenen” Schlüssel an den Kläger zurückgegeben hatte, so daß auch insofern eine Unsicherheit bestand, weil der Kläger nicht nachprüfen konnte, wieviele Schlüssel im Umlauf waren.
Die Beklagte muß daher die Kosten für die Auswechslung der Schließanlage tragen.
2.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten, die für die Neuverfliesung des Badezimmers entstehen. Auch insofern haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertrags-Grundsätzlich liegt das Anbringen von Dübeln im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn der Mieter die Grenzen der Angemessenheit und Erforderlichkeit beachtet. Er braucht deshalb keinen Ersatz für angebohrte Wandkacheln zu leisten, wenn sich die Dübellöcher im üblichen Rahmen halten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mieter die Kacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus anbohrt. In diesem Fall haftet er bei Vertragsende wegen Verletzung seiner Obhutspflicht (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV, Rd-Nr. 610). Die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Dübellöchern ist danach zu bestimmen, ob der Mieter Gegenstände anbringt, die entweder zu den üblichen Installationsgeräten zählen (Spiegel, Konsole, Handtuchhalter) oder der üblichen Dekoration dienen (z. 8. Gardinenstangen, Vorrichtungen zur Anbringung von Lampen).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in 1. Instanz steht zur Überzeugun...