Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch des Vermieters wegen Erneuerung der Schließanlage und Neuverfliesung des Bades

 

Orientierungssatz

1. Der Mieter muß die Kosten für die Auswechslung der Schließanlage tragen, wenn er die Schlüssel verloren hat.

2. Der Mieter, der die Kacheln im Bad über das erforderliche und angemessene Maß hinaus mit Dübellöchern versieht, ist zum Schadenersatz verpflichtet.

3. Kann der Vermieter keine Ersatzfliesen mehr beschaffen und war ihm die vorsorgliche Aufbewahrung von Ersatzfliesen in größerer Menge nicht zumutbar, so kann er vom Mieter die Kosten der Neuverfliesung verlangen, abzüglich des Wertverlustes, der durch die übliche Abnutzung entstanden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734844

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