Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot des Einwurfs von Werbematerial in den Hausbriefkasten: Unterlassungsanspruch. Verbot des Einwurfs von Werbematerial in den Hausbriefkasten: Verteilung durch die Bundespost

 

Orientierungssatz

1. Es steht dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt (vergleiche BGH, 1988-12-20, VI ZR 182/88, NJW 1989, 902).

2. Die Deutsche Bundespost ist nicht berechtigt, einem Empfänger bei eindeutig durch Aufschrift oder Aufkleber am Hausbriefkasten erklärter Annahmeverweigerung Wurfsendungen zuzustellen. demgemäß ist der Werbende auch befugt, die Deutsche Bundespost bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, daß die Wurfsendungen solchen Postteilnehmern nicht zugestellt werden dürfen, die generell den Einwurf von Werbesendungen untersagt haben (vergleiche VG Stuttgart, 1989-01-11, 3 K 795/88).

3. Es kann ein Werbender den auf die Unterlassung des Einwurfs unerwünschter Werbung in den Briefkasten gerichteten Anspruch nicht dadurch vereiteln, daß er sein Werbematerial als Postwurfsendung zustellen läßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736608

NJW 1991, 2911

AfP 1992, 175

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