Verfahrensgang
AG Schwerte (Aktenzeichen 7 C 1047/11) |
Gründe
Die Berufung hat nach Überzeugung der Kammer im Wesentlichen keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Erfolgsaussichten bestehen allein im Hinblick auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Zwar ist richtig, dass der Honoraranspruch des Anwalts gem. § 10 RVG erst einforderbar ist, wenn der Anwalt dem Mandanten eine Gebührenrechnung erteilt hat. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger nicht schon vorher Freistellung von dieser Forderung verlangen kann. Denn der Befreiungsanspruch ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist (BGH NJW 2010, 2197; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 257 Rz. 1). Dies wird aus der Regelung des § 257 S. 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsanspruch dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. BGH, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 3).
Eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.567,23 € beläuft sich auf 172,90 €. Zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 229,55 €, bezüglich dessen der Kläger von der Beklagten Freistellung verlangen kann.
2.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz verneint hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a.
Ein weiterer Anspruch des Klägers setzt voraus, dass dieser entsprechend des Sachverständigengutachtens des Büros Wagener vom 05.08.2011 die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen darf.
aa.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2010, 606) gilt insoweit Folgendes:
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der M des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundeliegt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen.
Ein solcher Verweis ist für den Geschädigten jedoch allenfalls dann zumutbar, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt technisch gleichwertig ist. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrundezulegen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherer des Schädigers verweisen lassen muss (BGH a.a.O.).
Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt zum einen bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren, da sich der Geschädigte hier nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann ihm der Verweis auf eine nicht markengebundenen Werkstatt unzumutbar sein, wenn etwa das Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und "Scheckheft gepflegt" wurde.
bb.
Soweit der Kläger die Rechtsansicht vertritt, das Amtsger...