Tenor
Auf den Antrag vom 4.3.2010 wird den Beklagten für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Kläger einen über 24.607,54 € hinausgehenden Betrag (569,36 €) beanspruchen. Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe für die Widerklage in Höhe von 4.983,50 € bewilligt. Im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird den Beklagten Rechtsanwältin O beigeordnet.
Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist fällig. Die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 des Bauträgererwerbervertrages vom 31.11.2002 für die Zahlung der streitgegenständlichen vorletzten Rate liegen vor. Soweit die Beklagten gerügt haben, dass ihnen die Freistellungserklärung der Globalgläubigerin im Original nicht zugegangen sei, haben die Kläger unwidersprochen unter Bezugnahme auf das Schreiben des Notars B vom 5.8.2004 vorgetragen, dass die Freistellungserklärung auf Wunsch der Beklagten an die Sparkasse N gesandt worden sei und diese den Eingang bestätigt habe.
Nachdem die Beklagten gegenüber der Forderung der Kläger die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt haben, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig geworden (vgl. hierzu Palandt, § 641 Rn. 4).
Die Verteidigung gegen die Klage im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat jedoch lediglich in Höhe von 569,36 € Aussicht auf Erfolg.
Dieser Betrag setzt sich im einzelnen zusammen aus folgenden Positionen:
Bezüglich der fehlenden Dämmung der Zu-/Ableitung zu einem Heizkörper im Kellergeschoss können die Beklagten 87,20 € geltend machen, da es sich insoweit um gem. § 3 lit. d) der Teilungserklärung um Sondereigentum der Beklagten handelt.
Die Beklagten können ferner wegen eines Schadensersatzanspruches wegen mangelhafter Dichtstofffugen in Höhe von 482,16 € aufrechnen, weil auch insoweit allein ihr Sondereigentum betroffen ist. Die gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen erhöhten Beträge resultieren aus einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer.
Den Beklagten steht hinsichtlich der Schadenspositionen "Fensterrahmen", "Wanddurchbruch", "Rolläden/Fensterbänke", "Dämmung Dachgeschoss", "Dachrandabschluss Heizungsraum", "Zirkulationsleitung" sowie "Kunststoffminderwert" für die Haustür kein weiterer aufrechenbarer Anspruch zu, da es sich insoweit sämtlich um Mängel an Gemeinschaftseigentum handelt und die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nicht geschaffen worden sind. Der Wanddurchbruch durch die Trennwand zwischen den einzelnen Einheiten betrifft nach Auffassung der Kammer - da die Trennwand im Gemeinschaftseigentum steht - ebenfalls das Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon, ob die Rohrleitung im Sondereigentum steht. Soweit das Fehlen einer Zirkulationsleitung durch den Sachverständigen mit Rücksicht auf die Größe des Objektes sowie die dezentrale Heizungsanlage bemängelt worden ist, dient eine solche Zirkulationsleitung sämtlichen Eigentumseinheiten und stünde im Gemeinschaftseigentum, zumal sie als Hauptleitung anzusehen wäre.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Nacherfüllungsverlangen durch die WEG für die einzelnen Mangelpositionen nicht entbehrlich, weil sich die Rechtsverteidigung der Kläger gegenüber Mängeln lediglich gegen einzelne Erwerber richtete und nicht gegen die WEG als solche, zumal nicht alle Erwerber gleichförmig Mängelrechte gegenüber den Klägern geltend gemacht haben. Dies gilt ebenso für die Aufrechnung mit einem Teilbetrag in Höhe von 8.802,15 € aus dem Bereich "Schallschutzmängel". Auch dieser Mangel betrifft das Gemeinschaftseigentum.
Die Widerklage hat nur in Höhe von 4.983,50 € hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Beklagten Schadensersatz wegen des Spaltes im Keller zwischen Kamin und Wand in Höhe von 178,50 €, wegen einer Heizsäule "Idealstandard" und einem zweiten Waschbecken im Bereich des Bades in Höhe von 2.130,00 €, wegen einer fehlenden Einhebelmischbatterie sowie eines 50 cm breites Waschbeckens (statt 30 cm) und einer Halbsäule in Höhe von 845,00 € sowie des fehlenden Fliesenspiegels in der Küche in Höhe von 1.830,00 € geltend machen.
Ein weitergehender Anspruch steht den Beklagten nicht zu. Da hinsichtlich des Schallschutzes das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, und die WEG die Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz nicht geschaffen hat, hat die Widerklage in Höhe des weiteren auf Schallschutzmängel entfallenden Teilbetrages von 39.987,85 € keine Aussicht auf Erfolg.
Die Widerklage hat in Höhe von weiteren 2.940,00 € wegen der im Kellerraum verlegten Entwässerungsrohre keine Aussicht auf Erfolg, da der Sachvortrag der Beklagten insoweit nicht hinreichend substantiiert ist. Die Entwässerungsrohre sind in einer Höhe von 30 bis 40 cm unterhalb der Kellerdecke installiert. Vor diesem Hintergrund ist eine Minder...