Tenor
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zwecks Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA Hagen zu verlegen und diesen hierzu anzufordern, wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller die Kosten trägt des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er unterliegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt wegen schwerer Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten. Das Haftende ist auf den 16.6.2014 notiert. Seit dem 17.9.2011 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft. Das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil wurde am 2.2.2012 rechtskräftig. Das Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Duisburg ging am 9.2.2012 in der Untersuchungshaftanstalt ein.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.4.2012 seine Verlegung in die JVA Bochum-Langendreer, um dort eine berufliche Ausbildungsmaßnahme zum Schweißer durchführen zu können. Der Antragsteller wurde am 27.7.2012 in die JVA Dortmund verlegt. Abermals mit Schreiben vom 30.7.2012 beantragte der Antragsteller die Verlegung in die JVA Bochum-Langendreer als Anstalt des offenen Vollzuges beziehungsweise hilfsweise in die JVA Geldern als Anstalt des geschlossenen Vollzuges, um dort eine Ausbildung beziehungsweise berufsfördernde Maßnahme zu absolvieren. Seitens der JVA Dortmund wurde dem Antragsteller in Aussicht gestellt, eine Schweißer-Fortbildung im Oktober 2012 in der JVA Bochum-Langendreer beginnen zu können. Da eine Verlegung des Antragstellers bis Mitte September 2012 noch nicht erfolgt war, beantragte der Antragsteller nochmals mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.9.2012 seine Verlegung in die JVA Bochum-Langendreer beziehungsweise hilfsweise in die JVA Geldern.
Seitens der JVA Dortmund wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mitgeteilt, dass die Gefangenenpersonalakte des Antragstellers an die JVA Hagen versandt worden sei, da diese die Akte zur Durchführung des Einweisungsverfahrens angefordert hätte. Inzwischen wurde die Gefangenenpersonalakte an die JVA Dortmund zurückgesandt.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller zum Zwecke der Durchführung des Einweisungsverfahrens im Februar 2013 zur Verlegung von der JVA Dortmund in JVA Hagen an.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.9.2012 - eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag - hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zum Zwecke der Durchführung des Einweisungsverfahrens in der JVA Hagen im Februar 2013 von der JVA Dortmund anzufordern und ihn zu diesem Zweck in die JVA Hagen verlegen zu lassen, aufzuheben, festzustellen, dass die seitens der Antragsgegnerin geplante Durchführung des Einweisungsverfahrens bezüglich des Antragstellers rechtswidrig ist sowie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die Akte des Antragstellers unverzüglich an die JVA Dortmund zurückzuschicken hat, damit über die seitens des Antragstellers bei der JVA Dortmund eingereichten Anträge entschieden werden könne.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Durchführung des Einweisungsverfahrens bezüglich des Antragstellers nicht im Einklang mit den Regelungen des Vollstreckungsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen stehe. Aufgrund der Anforderung zum Einweisungsverfahren werde dem Antragsteller nunmehr die Möglichkeit genommen, die Ausbildung zum Schweißer anzutreten. Der Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen sehe vor, dass eine Reststrafe von mehr als 24 Monaten Voraussetzung für die Durchführung des Einweisungsverfahrens sei. Es komme nicht auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe an, sondern auf die Reststrafdauer zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einweisungsanstalt. Da der Antragsteller erst im Februar 2013 in die Einweisungsanstalt aufgenommen werden soll, werde die restliche Vollzugsdauer des Antragstellers deutlich unter 24 Monaten betragen. Bei Durchführung des Einweisungsverfahrens mit einer kürzeren Reststrafdauer als 24 Monaten werde den Gefangenen die Möglichkeit vollzuglicher Resozialisierungsmaßnahmen regelmäßig zunichte gemacht.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.9.2012, Bl. 1 ff. d.A. verwiesen.
Mit Stellungnahme vom 12.10.2012 hat die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unzulässig beziehungsweise unbegründet zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass Zeitpunkt der Berechnung der Vollzugsdauer nach § 23 Abs. 1 StVollStrO der Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeersuchens sei. Bei der Berechnung des Zeitraumes komme es hingegen nicht auf die tatsächliche (physische) Anwesenheit in der konkreten Einrichtung an, da die tatsächliche Aufnahme in der ...