Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 10.09.2003 (AZ: 30 U 47/03) wegen der Beitreibung von Kosten der Zwangsräumung wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen Kosten der Räumungsvollstreckung betrieben wird, die einen Betrag in Höhe von 2.650,09 EUR übersteigen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 28 % und der Beschwerdegegner zu 72 %.

Beschwerdewert: 9.457,86 EUR.

 

Gründe

Mit Räumungsurteil des Oberlandesgerichts I2 vom 10.09.2003 (AZ: 30 U 47/03) wurde der Schuldner zur Räumung der von ihm innegehaltenen Kleingartenparzellen nebst Laube in der Dauerkleingartenanlage M e.V. in I verurteilt.

Mit Schreiben vom 16.10.2003 hat der Gläubiger den Schuldner zur Räumung der Kleingartenparzelle bis zum 15.11.2003 aufgefordert.

Nachdem eine Räumung nicht erfolgt war, hat der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 02.12.2003 mit der Durchführung der Zwangsräumung beauftragt.

Mit Schreiben vom 20.01.2004, dem Schuldner zugestellt am 21.01.2004, hat der zuständige Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsräumung für den 17.02.2004 angekündigt.

In der Zeit vom 17.02.2004 bis zum 19.02.2004 hat der zuständige Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme der Firma L2 aus X2 sowie der Firma X aus I die Zwangsräumung der in dem Urteil des OLG I2 bezeichneten Kleingartenparzellen nebst Laube durchgeführt.

Für die Durchführung der im Zuge der Zwangsräumung vorgenommenen Arbeiten hat die Firma L2 mit Rechnung vom 20.02.2004 dem Gerichtsvollzieher einen Betrag in Höhe von 8.775,70 EUR in Rechnung gestellt. In diesem Betrag sind Personal- und Materialkosten, sowie Kosten für die Bereitstellung eines Containers und Müllverbrennungskosten enthalten. Ausweislich der in der Sonderakte des Gerichtsvollziehers (Bl. 14 – 16, 18 und 20 der Sonderakte) enthaltenen Wiegescheine hat die Firma L2 im Zuge der Zwangsräumung 11,47 t Sperrmüll abgefahren.

Mit Rechnung vom 14.04.2004 hat die Firma X dem Gerichtsvollzieher für im Zuge der Zwangsräumung durchgeführte Häckselarbeiten 348,00 EUR in Rechnung gestellt.

Zudem sind für die Einlagerung der im Zuge der Zwangsräumung von dem Grundstück entfernten beweglichen Habe des Schuldners Kosten in Höhe von 142,04 EUR entstanden. Die Versteigerung der eingelagerten Gegenstände brachte einen Reinerlös in Höhe von 286,16 EUR, der an den Gläubiger ausgekehrt wurde.

Mit Kostenrechnung vom 27.05.2004 hat der Gerichtsvollzieher gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers die Kosten der Zwangsvollstreckung auf 9.466,84 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 201,10 EUR, den Kosten der Firma L2 in Höhe von 8.775,70 EUR, den Kosten der Firma X in Höhe von 348,00 EUR und Lagerkosten in Höhe von 142,04 EUR zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.05.2004 (Bl. 34 der Sonderakte) Bezug genommen.

Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.06.2004 hat der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 9.457,86 EUR unter Berücksichtigung von Anwaltskosten aufgrund des Räumungsauftrags in Höhe von 26,02 EUR, Gerichts- bzw. Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 9.700,00 EUR und geleisteter Zahlungen des Schuldners in Höhe von 268,16 EUR beauftragt und für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO beantragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Mit Schreiben vom 22.06.2004 hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmt auf den 29.06.2004. Der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner widersprochen.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2004 hat der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG I2 vom 10.09.2003 wegen der Beitreibung der behaupteten Räumungskosten Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Räumungskosten würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie seien in keiner Weise nachvollziehbar. Der Schuldner sei gemäß §§ 34 und 35 der Satzung des Gläubigers lediglich zur Rückgabe der Gartenparzelle verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung habe er erfüllt. Gemäß § 35 der Satzung des Gläubigers stehe dem Schuldner eine Entschädigungszahlung zu. Mit dieser werde vorsorglich die Aufrechnung gegen eventuell angefallenen Zwangsvollstreckungskosten erklärt.

Mit Schreiben vom 11.11.2004 hat der Gläubiger zu der Erinnerung des Schuldners Stellung genommen und ausgeführt, der Schuldner sei mehrfach dazu aufgefordert worden, seine Gartenparzelle zu räumen. Dies sei nicht erfolgt. Daher sei die Zwangsvollstreckung erforderlich gewesen. Der Schuldner sei aufgrund des vorliegenden Titels unbedingt zur Räumung verpflichtet gewesen. Sich aus der Satzung des Gläubigers ergebende Einwendungen gegen die Räumungsverpflichtung hätten im Erkenntnis...

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