Tenor
1.
Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach Ziffer 1 a - g des vorläufig vollstreckbaren Urteils der Kammer vom 27.07.2010 von der Schuldnerin zu stellenden Sicherheiten in Höhe von insgesamt 30.687,87 Euro durch Hinterlegung von Geld zu leisten.
2.
Die Schuldnerin wird verurteilt, den dafür erforderlichen Betrag in Höhe von 30.687,87 Euro zu Gunsten der Gläubigerin zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des AG I vorauszuzahlen.
3.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 27.07.2010 ist die Schuldnerin (Beklagte) gemäß Ziffer 1 a - g - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden, der Gläubigerin (Klägerin) für die im Tenor näher bezeichneten verschiedenen Bauvorhaben nach § 648 a BGB in Verbindung mit § 232 BGB Sicherheiten in Höhe von zusammen 30.687,87 Euro zu stellen. Nachdem die Schuldnerin innerhalb der ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2010 gesetzten Frist dem nicht nachgekommen ist, beantragt die Gläubigerin nach Zustellung des Urteils an die Schuldnerin und Sicherheitsleistung durch Übergabe einer entsprechenden Prozessbürgschaft über 33.000,00 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin gem. § 887 Abs. 1 und 2 ZPO, sie - wie erkannt - zu ermächtigen, die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten und zugleich die Schuldnerin zur Vorauszahlung des dafür erforderlichen Betrages von 30.687,87 Euro zu verurteilen.
Die Schuldnerin tritt dem entgegen und beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass unabhängig davon, dass es bereits an einer Wahlschuld und damit an einem Wahlrecht der Gläubigerin gemäß § 262 BGB fehle, die Gläubigerin auch bei analoger Anwendung des § 264 BGB nur eine der in § 232 BGB aufgeführten Sicherheiten dementsprechend nicht die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages bzw. eine entsprechende Vorauszahlung verlangen könne. Eine solche Zahlung stelle keine Sicherheit, sondern bereits Erfüllung dar.
Die gemäß § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässigen Anträge der Gläubigerin sind begründet.
Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, dass die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648 a, 232 f. BGB zu leisten, eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO darstellt (vgl. nur OLG E, FamRZ 1984, 704; OLG G, OLGR 2008, 602, Joussen in Vygen/Kratzenberg Kommentar zur VOB/B (vormals Ingenstau/Korbion) 17. Auflage 2010 § 648 a BGB Rdnr. 158; Zöller-Stöber 28. Auflage 2010 § 887 ZPO Rdnr. 3 "Sicherheitsleistung" jeweils m. w. N.; Weyer IBR 2008, 702) und dementsprechend, sofern - wie hier - die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zustellung und Sicherheitsleistung) vorliegen und die Schuldnerin ihrem in Ziffer 1 a - g des Urteils der Kammer vom 27.07.2010 eingeräumten Wahlrecht zur Stellung von Sicherheiten gemäß §§ 648 a, 232 f. BGB nicht nachkommt, die Ausübung dieses Wahlrechtes gemäß §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf die Gläubigerin übergeht (vgl. nur OLG E a. a. O.; OLG G a. a. O.; und Weyer a. a. O.).Dies hat zur Folge, dass die Gläubigerin gemäß § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung gemäß §§ 232 Abs. 1, 233 BGB beanspruchen und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des dafür erforderlichen Betrages beanspruchen kann (vgl. nur Weyer IBR 2008, 702 m. w. N.; OLG G a. a. O.und Kniffka/Schmitz IBR-Online Kommentar § 648 a BGB Rdnr.33). Durch die ausgesprochene Vorauszahlung an die Hinterlegungsstelle des AG I ist dem Sicherungszeck der Bürgschaft Rechnung getragen aber auch zugleich ausreichend sichergestellt, dass die Gläubigerin über den Geldbetrag nicht nach Belieben verfügen kann (vgl. hierzu OLG G a. a. O.), und im übrigen die Schuldnerin nach § 264 Abs.1 2.Halbsatz BGB nicht daran gehindert, ihrer titulierten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nach § 232 BGB freiwillig nachzukommen (vgl. BGH NJW 1995,3189 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4017642 |
BauR 2011, 728 |