Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 4) zu 17 % und die Klägerin zu 83 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 und die Beklagte zu 4) zu einem Anteil 2/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und der Streithelfer zu einem Anteil von 1/3 selbst.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen des Einsturzes eines Baugerüstes am 01.02.2004 wegen eines Sturms auf der Bahnstrecke Hagen-Witten-Dortmund in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 154.265,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 15.11.2005, die Beklagte zu 4) seit dem 09.03.2004 zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. H111-28098-306XWu), hinsichtlich des Beklagte zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478),

die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.781,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. H111-28098-306XWu), hinsichtlich des Beklagte zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478),

die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von einer Forderung der Beklagten zu 4), der Gerüstbau Erlmann GmbH, in Höhe von 6.626,37 € netto freizustellen, hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. H111-28098-306XWu), hinsichtlich des Beklagte zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478).

Die Kammer hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) mit dem am 08.02.2011 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen und die Klage gegen die Beklagte zu 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die hiergegen eingelegten Berufungen der Klägerin, die sich allein gegen die Beklagte zu 3) richtete, sowie der Beklagten zu 4) mit dem am 10.09.2012 verkündeten Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte zu 4) haben den noch anhängigen Rechtsstreit durch folgenden Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beigelegt:

1.

Die Beklagte zu 4) zahlt an die Klägerin einen Betrag von 140.000,00 €.

2.

Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 31.01.2004/01.02.2004 erledigt.

Ebenfalls erledigt sind die von der Beklagten zu 4) gegenüber der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gemäß Rechnung vom 01.03.2004 in Höhe von 6.626,37 € netto.

3.

Über die Kosten des Rechtsstreits soll das Gericht gemäß § 91a ZPO entscheiden, wobei bzgl. Der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 4) eine Verteilung von 1/3 zu Lasten der Klägerin und 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 4) zugrunde gelegt werden soll.

 

Entscheidungsgründe

Nach rechtskräftigem Abschluss der Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) hatte die Kammer nunmehr durch Kostenschlussurteil über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. hierzu etwa BGH NJW-RR 1999, 1741 f. - [...] Rn. 6), soweit hierüber noch nicht im dem am 08.02.2011 verkündeten Urteil der Kammer sowie dem am 10.09.2012 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm entschieden worden ist, nachdem der Rechtsstreit - soweit er noch in der Hauptsache anhängig war - von der Klägerin sowie der Beklagten zu 4) durch Vergleich beendet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92, 100 Abs. 4, 101 ZPO.

Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidung betreffend die Gerichtskosten die sog. Baumbach'sche Kostenformel angewendet und dabei berücksichtigt, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) vollständig unterlegen war. Die Kammer hat in diesem Rahmen ferner für das Obsiegen/Unterliegen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 4) die Kostenquote von 1/3 bzw. 2/3 zugrunde gelegt, die beide Parteien für ihr Streitverhältnis im Rahmen des Vergleichs festgelegt haben.

Entsprechend der Kostentragungspflicht für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin waren der Beklagten zu 4) die Kosten des Streithelfers de...

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