Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die teilweise Rückzahlung von Prämien, die er aufgrund von zwei Lebensversicherungsverträgen gezahlt hat.
Am 18.12.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss von zwei Kapital-Lebensversicherungsverträgen. Die Beklagte nahm die Anträge des Klägers an und erteilte diesem am 12.01.1998 zwei Versicherungsscheine. Danach betrug bei dem einen Lebensversicherungsvertrag der jährliche Beitrag 5.155,98 DM und der monatliche Beitrag 451,15 DM einschließlich 5 % Ratenzuschlag. Bei dem anderen Lebensversicherungsvertrag betrug der jährliche Beitrag 6.532,68 DM und der monatliche Beitrag einschließlich 5 % Ratenzuschlag 571,61 DM. Bei beiden Verträgen wurde als Beginn der 01.12.1997 und als Ablauf der 01.12.2013 vereinbart. Es wurde die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbands FD vereinbart. § 3 dieser Bedingungen lautete unter anderem wie folgt:
"1. Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach
Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalzahlung) oder durch
jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die
Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
2. Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen,
vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür
werden Ratenzuschläge erhoben. Stirbt die versicherte Person, so werden
wir auf nach dem Todestag fällige Raten des laufenden
Versicherungsjahres verzichten.
3. ..............
4. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des
Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind
jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. Die Zahlung
kann auch an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns
ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.
5. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit
uns erforderlich."
Wegen des weiteren Inhalts der Versicherungsverträge wird auf die in Ablichtung überreichten Versicherungsscheine (Bl. 5 ff d. A.) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.02.2011) verwiesen.
Nach Abschluss der beiden Versicherungsverträge leistete der Kläger bis einschließlich Dezember 2010 monatliche Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 77.692,12 € an die Beklagte. Hiervon entfielen insgesamt 3.884,39 € auf die in beiden Versicherungsverträgen vereinbarten Ratenzuschläge in Höhe von 5 %.
Mit Schreiben vom 05.04.2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte von dieser unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08.02.2006 (2 O 764/04) eine Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Beginn beider Verträge auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % sowie die Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen und eine Neuberechnung für die Zukunft. Insoweit wies er darauf hin, dass in beiden Versicherungsverträgen ein Ratenzahlungszuschlag vereinbart worden sei, ohne dass von der Beklagten ein effektiver Jahreszins angegeben worden sei. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2010 ließ der Kläger die Beklagte erneut auffordern, den Ratenzahlungszuschlag für beide Versicherungsverträge rückwirkend auf der Basis eines effektiven Jahreszinses von 4 % neu zu berechnen sowie ihm die Differenz zu den von ihm bis dahin entrichteten Beträgen zurückzuzahlen. Hierzu ließ er der Beklagten eine Frist bis zum 05.11.2010 setzen. Zugleich ließ er die Beklagte auffordern, ihm innerhalb der gesetzten Frist auch die durch die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten verursachten Gebühren in Höhe von 546,69 € zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der nach seiner Ansicht in der Zeit bis Dezember 2010 zu Unrecht gezahlten Ratenzahlungszuschläge. Insoweit ist er der Ansicht, dass in der Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen auf die jeweiligen Jahresbeiträge unter Vereinbarung eines Ratenzahlungszuschlags von 5 % eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs zu sehen gewesen sei. Die Ratenzahlungszuschläge - so behauptet der Kläger - hätten wirtschaftlich den
entgangenen Gewinn der Beklagten kompensiert, der dadurch entstanden sei, dass er - statt jährlich im Voraus - monatliche Zahlungen auf die Jahresbeiträge geleistet habe. Demgemäß hätten die Ratenzahlungszuschläge den Zinszahlungen bei Darlehensverträgen entsprochen. Im Hinblick darauf - so meint der Kläger - sei die Beklagte gemäß § 4 Verbraucherkreditgesetz in der zu...