Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn die Rückerstattung eines Teils des in den gezahlten Prämien enthaltenen Ratenzuschlags.
Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Wirkung zum 01.09.2002 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung.
Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Beitrag von 6.000 € "einschließlich 5,00 % Ratenzuschlag". Nachdem der Vertrag im ersten Halbjahr 2004 vier Monate lang beitragsfrei geführt worden war, erhöhten die Parteien zur Nachholung der Beitragsstundung den Monatsbeitrag auf 6.228,19 €.
Vertragsgrundlage waren die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbandes FD".
Dieser Vertrag diente der anteiligen Besicherung von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe von 1.721.000,00 €, die diese Banken der "X GmbH & Co. KG" zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen gewährt hatten.
Zum 01.03.2010 kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag und erhielt von der Beklagten den Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteilen und Beteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2010 verlangte der Kläger von der Beklagten eine rückwirkende Anpassung des Ratenzuschlages auf 4 %.
Die Beklagte wies dieses Ansinnen unter dem 03.05.2010 zurück.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung in Höhe der Klageforderung auf, was die Beklagte unter dem 12.07.2010 ablehnte.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe als Verbraucher gehandelt und seinen eigenen Vertrag als Sicherheit der "X GmbH & Co. KG" zur Verfügung gestellt. Das Verbraucherkreditgesetz sei auf diese Konstellation ebenso anwendbar, wie im Falle des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu der Darlehensschuld eines Unternehmens. Seine Beteiligung an der X GmbH & Co. KG sei hierfür irrelevant.
Die Vereinbarung von halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Zahlungen anstelle der Zahlung einer Jahresprämie im Voraus führe in der Regel zur Erhebung eines Ratenzuschlages. Die monatliche Zahlung stelle dann einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F. dar; ebenso handele es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe daher zu Unrecht bei Vertragsschluss für die verlangten Teilzahlungszuschläge den "echten" Preis als effektiven Jahreszins nicht angegeben.
Da § 35 VVG die Fälligkeit nur für die erste Prämie bestimme, sei auf § 271 BGB zurückzugreifen, wonach der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen könne, die Prämie also am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen sei. Die Parteien hätten durch die Vereinbarung monatlicher Zahlungen nicht etwa auch Versicherungsperioden von nur einem Monat vereinbart, da die Versicherungsbedingungen im Grundsatz von Jahresbeiträgen ausgingen und nur daneben monatliche Ratenzahlungen gegen Ratenzuschläge ermöglichten. Da bei jährlicher Abrechnung die Prämie zu Beginn des Jahres fällig sei, werde bei monatlichen Teilzahlungen hinsichtlich der ab dem zweiten Monat zu zahlenden Beiträge ein Zahlungsaufschub gewährt, weshalb § 499 Abs. 1 BGB a.F. einschlägig sei. Der Zahlungsaufschub sei auch entgeltlich, da die Beklagte nicht einen Rabatt für den Fall der Jahreszahlung gewähre, sondern einen Aufschlag für den Fall monatlicher Zahlungen erhebe.
Darüber hinaus handele es sich bei der Vereinbarung einer monatlichen Ratenzahlung statt der Zahlung in Jahresbeiträgen um eine Teilzahlungsvereinbarung für die Erbringung eines dauerhaften Versicherungsschutzes, § 499 Abs. 2 BGB a.F.
Verjährung sei nicht eingetreten, da der Kläger die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009 habe haben müssen.
Er könne daher Anpassung des Ratenzuschlags auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % rückwirkend für die gesamte Laufzeit verlangen und habe daher Ratenzuschläge und Zinsen, in Höhe der Klagesumme überzahlt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.634,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers scheitere schon deswegen, weil er den Vertrag nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB geschlossen habe. Der Lebensversicherungsvertrag als Koppelungsprodukt für die Windkraftanlagenfinanzierung sei der gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als selbständiger Landwirt mit eigenem landwirtschaftlichem Betrieb zuzurechnen.
Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen sei nicht als Kreditgewährung zu klassifizie...