Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz für den Mieter bei mangelhafter Mietsache auch ohne Anmahnung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Hat der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache ein dringendes objektives Interesse an der sofortigen Beseitigung des Mangels, so kann er auch dann Ersatz seiner Aufwendungen (BGB § 538 Abs 2) verlangen, wenn er die Mängelbeseitigung nicht ausdrücklich beim Vermieter angemahnt hat.
Fundstellen
Dokument-Index HI1731216 |
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