Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz für den Mieter bei mangelhafter Mietsache auch ohne Anmahnung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Hat der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache ein dringendes objektives Interesse an der sofortigen Beseitigung des Mangels, so kann er auch dann Ersatz seiner Aufwendungen (BGB § 538 Abs 2) verlangen, wenn er die Mängelbeseitigung nicht ausdrücklich beim Vermieter angemahnt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731216

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