Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 8 C 149/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß die Klägerin von der Beklagten die vereinbarte Vermittlungsprovision von 4.640,00 DM beanspruchen kann.

Zwischen den Parteien ist neben dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch ein Personalvermittlungsvertrag zustandegekommen. Daran kann nach dem eindeutigen Inhalt der Vertragsurkunde kein

Zweifel bestehen, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

Die Provisionsvereinbarung für die Personalvermittlung ist wirksam.

Das Amtsgericht hat mit ausführlichen Erwägungen, auf die die Kammer Bezug nimmt, einen Verstoß gegen § 9 AGBG verneint. Die Ansicht der Beklagten, es handele sich bei der vereinbarten Zahlung im Grunde um eine Vertragsstrafe, überzeugt auch deshalb nicht, weil die Vermittlungsleistung der Klägerin nicht allein in der vorübergehenden Überlassung eines bei ihr angestellten Elektrikers lag. Die Klägerin hat der Beklagten vielmehr einen solchen Elektriker zur Verfügung gestellt, den die Beklagte auch selbst jederzeit dauerhaft in ein Beschäftigungsverhältnis übernehmen konnte, der also zur Vermittlung stand. Darin, daß sich die Klägerin im Vermittlungsfall diesen zusätzlichen Erfolg vergüten läßt, liegt keine unangemessene Benachteiligung ihres Kunden.

Einen Verstoß der verwendeten AGB der Klägerin betreffend die Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung gegen § 3 AGBG hat das Amtsgericht ebenfalls mit zutreffenden Gründen, denen sich die Kammer anschließt, verneint. Die Berufung hat zwar zu Recht darauf verwiesen, daß es für die Beurteilung, ob eine Klausel gemäß § 3 AGBG überraschend ist, auch auf konkrete Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH NJW 87, 2011). Hier sind aber besondere Umstände, nach denen mit der Vereinbarung einer Vermittlungsprovision keinesfalls zu rechnen war, nicht gegeben. Entsprechende Vertragsverhandlungen hat es nach Angabe des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin nicht gegeben. Nach der Gestaltung der Vertragsurkunde bestand für die Beklagte auch dann Anlaß, die Voraussetzungen für eine eventuelle Vermittlungsprovision zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie bei Vertragsschluß an einer Vermittlung noch gar nicht interessiert war. Immerhin war der Vertrag ausdrücklich auch als Personalvermittlungsvertrag bezeichnet und auf die hier einschlägige Ziffer 2 der AGB wurde auf der Vorderseite des Vertrages ausdrücklich und deutlich hingewiesen.

Das Amtsgericht hat auch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 4 AÜG mit ausführlicher Begründung, auf die die Kammer Bezug nimmt, verneint. Eine „Untersagung” der Anstellung des Leiharbeitnehmers liegt schon inhaltlich nicht vor, allenfalls eine faktische Behinderung durch die Vereinbarung der Vermittlungsprovision. Diese kann aber vom Gesetzeszweck nicht erfaßt sein, weil auch für eine Vermittlung ohne vorherige Überlassung wirksam eine Provision vereinbart werden kann. Es besteht kein Grund, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Daß die für eine erfolgreiche Vermittlung vereinbarte Vergütung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Vertragsstrafe anzusehen ist, ist bereits dargelegt.

Die Beklagte kann nicht gemäß § 75 f HGB von dem Vermittlungsvertrag zurücktreten. Ob eine Sperrabrede im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, kann dahinstehen. Für Abreden zwischen einem Unternehmen, das gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt, und dem Entleiher ist jedenfalls § 9 AÜG lex specialis (vgl. Staub, HGB, § 75 f Rdz. 3). Damit ist die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene BGH-Rechtsprechung zur Anwendung des § 75 f HGB überholt (vgl. BGH, BB 1974, 1024 ff).

Da die gemäß Ziffer 2 der AGB vereinbarten Provisionsvoraussetzungen vorliegen, ist die Beklagte verpflichtet, die Provision in der vereinbarten Höhe zu entrichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1219998

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge