Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Beschädigung eines Pkw Mercedes-Benz S 320 CDI mit einer Laufleistung von knapp 182.000 km durch ein bei der Beklagten (kurzzeit-)versicherten Pkw am 21.12.2010 um 19.00 Uhr auf dem Parkplatz des REAL-Supermarktes in der S-Straße in J.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2011 (vgl. Bl. 10 f. d. A.) forderte der Kläger als Halter, nachdem zuvor unter dem 22.12.2010 der Zeuge E2 als Eigentümer ein (vgl. Bl. 7 f. d. A.) Eintrittsanerkenntnis verlangt hatte, die Beklagte zur Zahlung des Schadens wie im Schreiben vom 07.01.2011 ausgewiesen (vgl. Bl. 9 d. A.) bis zum 21.02.2011 auf. Der Zeuge E2 ist Versicherungsnehmer für das klägerische Fahrzeug.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer; er habe das Eigentum von seinem Schwiegervater E2 im Januar 2010 erworben, wobei der Kaufpreis erst nach Abschluss der Ausbildung des Klägers fällig werden sollte. Nach Abschluss der Ausbildung hätten der Kläger und seine Frau am 01.12.2010 einen Privatkredit aufgenommen (vgl. Bl. 123-128 d. A.), wovon ein Teil an den Schwiegervater gezahlt worden sei. Der Schwiegervater habe die Unfallabwicklung getätigt und, weil er der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei, dem Klägervertreter irrtümlich mitgeteilt, dass er Eigentümer sei. Der Schwiegervater sei nur deshalb Versicherungsnehmer, weil er niedrige Versicherungsprämien zahlen müsse als der Kläger.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten sei aus Unachtsamkeit rückwärtsfahrend gegen das stehende Fahrzeug des Klägers, das zu diesem Zeitpunkt der Zeuge E in Benutzung gehabt habe, gefahren und habe den vorderen linken Kotflügel, die vordere linke Seitentür, die linke Fronttür, das hintere Seitenteil, das linke hintere Radhaus und die Radbaugruppe beschädigt. Dies könne auch durch ein zügiges Wendemanöver und nicht nur durch ein langsames Einparkmanöver passiert sein.
Es seien Schäden in Höhe von 7.796,75 EUR entstanden, wobei für nicht instandgesetzte Vorschäden 60 % in Abzug gebracht wurden. Die Sachverständigenkosten seien vollständig vom Kläger beglichen.
Der Kläger stellte den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.796,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 391,51 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer gewesen. Dies stehe auch nach der Beweisaufnahme nicht fest. Es handele sich aus diversen Gründen um ein fingiertes bzw. verabredetes Schadensereignis. Weiter behauptet die Beklagte, dass der entstandene Schaden nur durch ein gezieltes Gegenlenken verursacht werden konnte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und E2, hat versucht, die Ehefrau des Klägers B als Zeugin zu vernehmen, die sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, und hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört (vgl. Bl. 150-156 d. A.).
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 17.07.2012 (vgl. Bl. 150-160 d. A.) sowie weitere zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Für den geltend gemachten Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 i. V. m. § 303, jeweils i. V. m. Pflichtversicherungsgesetz, konnte der Kläger bereits seine Eigentümerstellung nicht beweisen. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass ausschließlich der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Bereits wenn er auch nur Miteigentümer mit seiner Ehefrau gewesen wäre, so hätte die Beklagte nicht antragsgemäß verurteilt werden können (§ 432 Abs. 1 S, 1 BGB). Allerdings steht nicht einmal mehr dies zur Überzeugung des Gerichts fest.
Darüber hinaus geht das Gericht bereits allein auf Grund der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers von einem gestellten bzw. fingierten Unfall aus.
Hierzu trägt bei, dass das Beklagtenfahrzeug nur kurzzeitversicherte Ausfuhrkennzeichen hatte, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs im Ausland wohnhaft ist und nicht als Zeuge benannt wird, so dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen können, dass die Eigentumslage im Hinblick auf obige Feststellung und die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung völlig unklar ist und es sich so zugleich um eine besondere Situation im Familienkreis handelt, dass das geschädigte Fahrzeug zwar auch nicht mehr aller jüngst, aber dennoch ein Fahrzeug der m...