Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung. Rechtsschutzfall

 

Normenkette

ARB § 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Rechtsschutzversicherer, Versicherungsschutz für einen vor dem Amtsgericht M geführten Rechtsstreit.

Im Jahre 1985 schloss der Kläger mit der Beklagten unter Vermittlung des in M ansässigen Versicherungsbüros L O einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, der auch den Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete umfasste. Das Vertragsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 26.05.2007.

Der Kläger und seine mitversicherte Ehefrau sind Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage S Ring 8 - 12 in M. Bis zum Jahre 2004 wurden die Jahresabrechnungen für den Heiz- und Warmwasserkostenverbrauch sowie für den Frisch- und Abwasserverbrauch für die Wohnungseigentumsanlage durch das Abrechnungsunternehmen U erstellt. Von 2004 auf 2005 wechselte die Verwaltung das Abrechnungsunternehmen und beauftragte nunmehr die Firma n n1 wärme GmbH mit der Erstellung der Jahresabrechnungen. Bereits im Folgejahr nach dem Wechsel des Abrechnungsunternehmens erhöhten sich die Kosten für den Frisch- und Abwasserverbrauch für die Wohnung des Klägers im Vergleich zu den Vorjahren erheblich. Von 2005 auf 2006 wurden die bis dahin zur Erfassung des Heiz- und Warmwasserkostenverbrauchs angebrachten Verdunsterröhrchen auf der Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 07.06.2005 durch ein neues Verbrauchserfassungssystem in Form von elektronischen Heizkostenverteilern ersetzt, mit deren Einbau die Firma n n1 wärme GmbH beauftragt wurde. 2007 wurde erstmals nach dem neuen Verfahren abgerechnet. Seit der Änderung des Verbrauchserfassungssystems stiegen auch die Heiz- und Warmwasserkosten der Wohnung des Klägers an. Die Steigerung des Heizkostenverbrauchs von 2005 auf 2006 betrug 71,83 %. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen die erhöhten Kosten zunächst hin, um die weitere Kostenentwicklung abzuwarten.

Aus der Abrechnung der Firma n n1 wärme GmbH vom 19.02.2009 für das Jahr 2008 ergab sich, dass der Kläger 261,28 cbm Wasser verbraucht hatte und allein 36 % der Verbrauchskosten der Heizung der gesamten Wohnungseigentumsanlage auf die Wohnung des Klägers entfiel. Für diese betrugen allein die Heizkosten 3.467,10 EUR. Die Gesamtkosten für Heizung und Wasser beliefen sich auf 5.503,07 EUR. Die Verbrauchskosten der übrigen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage lagen erheblich niedriger.

Am 23.03.2009 erstellte die Verwaltung die Jahresabrechnung der Wohnungseigentumsanlage für die Abrechnungsperiode 2008. Am 08.06.2009 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter TOP 4 die Jahresabrechnung der Verwaltung für das Jahr 2008 genehmigt wurde und unter TOP 5 die Entlastung der Verwaltung und des Beirates bzw. des Kassenprüfers für das Wirtschaftsjahr 2008 beschlossen wurde. Unter dem 07.07.2009 erhoben der Kläger und seine Ehefrau gegen die Wohnungseigentümer Klage beim Amtsgericht M mit dem Antrag, die in der Eigentümerversammlung vom 08.06.2009 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, weil die Erhöhung der Verbrauchskosten nicht erklärbar sei (97 a C 44/09 AG M). Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2009 bat der Kläger die Beklagte um Erteilung von Rechtsschutz für diese Klage. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsschutzfall sei bereits in den Jahren 2005/2006 eingetreten, und zwar durch den Wechsel des Abrechnungsunternehmens sowie durch Einführung des neuen Verbrauchserfassungssystems für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Seit dieser Zeit seien die Verbrauchskosten falsch berechnet worden, was den für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Rechtsverstoß darstelle. Die Abrechnungen seien seit 2005 und 2006 fortlaufend falsch erstellt worden. Dieser Verstoß habe sich bis in das Jahr 2008 fortgesetzt. Er behauptet, die erhöhten Heiz-und Warmwasserkostenabrechnungen hätten ihren Grund in der Umstellung des Verbrauchserfassungssystems in den Jahren 2005/2006. Die Ursache könne darin liegen, dass bei der Installation der elektronischen Heizkostenverteiler Fehler unterlaufen seien. Ferner stehe zu vermuten, dass der Wasserverbrauch nicht mehr ordnungsgemäß erfasst werde, da die Eichzeiten der Wasseruhren seit Jahren abgelaufen seien.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihm abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sei, ihm für den vor dem Amtsgericht M geführten Rechtsstreit S 1 ./. Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage S Ring 8 ...

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