Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.11.2009 sowie das Urkunden-Vorbehaltsurteil vom 25.06.2009 werden aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Maklerunternehmern, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter anderem im Bereich der Projektentwicklung und der Vermarktung von Immobilien tätig ist. Der Beklagte betreibt das Unternehmen Dr. J, dessen Tätigkeitsspektrum unter anderem den Kauf, die Entwicklung, die Umwandlung und die Vermietung von Gebäudekomplexen umfasst. Die Klägerin wurde mit der Vermittlung der Liegenschaft M Straße 80/82 in ####1 Dortmund von der Eigentümerin des Objekts, der Zeugin N beauftragt. Die Klägerin erstellte im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit eine Objektbeschreibung. Aus der Objektbeschreibung (Stand 11/2007) geht hervor, dass von dem Käufer der Immobilie eine Provision in Höhe von 2,5 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet wird. Als Kaufspreis werden 4 Mio. € angegeben. Laut der Beschreibung Stand 11/2007 wird die Provision fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages und Rechnungslegung. Wegen des weiteren Inhalts der Objektbeschreibung Stand 11/07 wird auf Bl. 12 d.A. Bezug genommen.
Es existiert eine weitere Objektbeschreibung mit Stand 2/2007. Diese weist handschriftliche Änderungen auf. So ist die Provisionshöhe von 4% auf 2,5% geändert und die Provision soll fällig sein "mit Finanzierung". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 186 d. A. verwiesen.
Am 04.11.2007 fand ein Besprechungstermin wegen des Kaufobjekts M Straße 80/82 in Dortmund zwischen den Parteien statt.
Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 06.11.2007 bestätigte der Beklagte den "Erhalt einer Dokumentation" über das Kaufobjekt und bekundete sein Interesse am Erwerb der Immobilie. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 13 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 gab der Beklagte bei der Klägerin ein Kaufangebot für das Objekt M Straße 80/82 zu einem Kaufpreis i. H. v. 2.700.000,00 € ab. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 27 d. A. verwiesen.
Am 20.02.2008 wurde ein notarieller Kaufvertrag zwischen dem Beklagten, handelnd für die Firma M GmbH i. G. und der Zeugin N über das Objekt M Straße 80/82 zu einem Kaufpreis von 2.750.000,00 € geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen. Ebenfalls am 20.02.2008 schlossen der Beklagte und Frau N eine Vereinbarung mit unter anderem dem Inhalt, dass mit Zahlung von 2.510.000,00 € die Kaufpreiszahlung erfüllt ist für den wirtschaftlichen Übergang und die in Abteilung III des Grundbuches bestehenden Lasten gelöscht werden. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 20.02.2008 wird auf Bl. 192 d.A. verwiesen.
Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 13.03.2008 ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises, mithin einen Betrag in Höhe von 68.750,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, im Ergebnis also 81.812,50 € brutto, in Rechnung.
Der Beklagte sandte die Rechnung mit handschriftlichen Änderungen betreffend die Rechnungsanschrift und der Bitte, die Rechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen, an die Klägerin zurück. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 28 d.A. verwiesen. Der Beklagte leistete keine Zahlung an die Klägerin.
Da eine Finanzierungszusage der Bank für das Kaufobjekt nicht erfolgte, schlossen der Beklagte und die Zeugin N am 09.07.2008 einen notariellen Aufhebungsvertrag betreffend den notariellen Kaufvertrag vom 20.02.2008. Wegen des Inhalts des Aufhebungsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 188 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe den Beklagten an die Zeugin N vermittelt. Die Vermittlung finde im Schreiben vom 12.12.2007 und den handschriftlichen Änderungen der Provisionsrechnung vom 13.03.2008 Bestätigung. Des Weiteren behauptet die Klägerin, dem Beklagten sei die Objektbeschreibung mit Stand 11/2007 (Bl. 12) übermittelt worden. Soweit der Beklagte behauptet, die Objektbeschreibung Stand 02/2007 mit der handschriftlichen Änderung, dass eine Provision erst mit Finanzierung fällig werde, versehen und ihr zugesandt zu haben, sei ihr dieses Schriftstück weder von dem Beklagten vorgelegt noch in einer Ausfertigung überreicht worden. Schließlich behauptet die Klägerin, die Maklerprovision bzw. ihre Fälligkeit sei in dem Notartermin nicht thematisiert worden. Es sei zudem völlig lebensfern anzunehmen, dass ihr seit Jahren im Immobiliengeschäft tätiger Geschäftsführer eine solche Erklärung abgebe.
Die vom Beklagten vorgelegte, angeblich vor der notariellen Beurkundung getroffene Vereinbarung eines Kaufpreises von 2.500.000,00 € regele de...