Verfahrensgang
AG Schwelm (Aktenzeichen 60 OWi 339/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises erließ gegen den Betroffenen unter dem 03.03.2010 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 80,00 Euro festgesetzt. Der Bescheid sollte mit drei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden.
Gegen den dem Betroffenen am 09.03.2010 zugestellten Bescheid legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2010 per Faxschreiben am 18.03.2010 Einspruch ein. Bereits im Ermittlungsverfahren nahm der Verteidiger des Betroffenen Einsicht in die zu dem Zeitpunkt einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers 20 Blatt umfassende Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 15.04.2010 ließ der Betroffene anwaltlich vortragen, dass er die Fahrereigenschaft bestreite.
Nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hagen an das Amtsgericht Schwelm mit Verfügung vom 04.05.2010 wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Zeugen wurden nicht geladen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2010 stellte der anwaltliche Vertreter des Betroffenen die Ordnungsgemäßheit des Messergebnisses in Zweifel, woraufhin das Gericht den Sachverständigen D mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens von Amts wegen beauftragte. Am 07.02.2011 reichte der Sachverständige eine Vorab-Stellungnahme zur Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zur Akte, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass die Wartungszeiträume nicht eingehalten wurden.
Das Gericht sah daraufhin von einer mündlichen Hauptverhandlung ab und entschied nach Anhörung des Betroffenen im Beschlusswege. Der Betroffene wurde - wie im Anhörungsschreiben bereits mitgeteilt - freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
II.
Mit Antrag vom 28.02.2011 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse beantragt (Bl. 86 f. d.A.). Im Einzelnen hat der Verteidiger Gebühren wie folgt geltend gemacht:
5100 VV RVG |
Grundgebühr |
130,00 € |
5103 VV RVG |
Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren |
230,00 € |
5109 VV RVG |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren |
230,00 € |
5115 VV RVG7001 VV RVG |
Erledigungsgebühr gerichtliches VerfahrenPost- u. Telekommunikation |
230,00 €20,00 € |
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Gebühr für Kopien |
3,00 € |
7008 VV RVG |
Umsatzsteuer (19 %) |
160,17 € |
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Gesamtbetrag |
1.003,17 € |
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen ist dem Antrag auf Kostenfestsetzung mit Stellungnahme vom 18.04.2011 entgegen getreten und hat ausgeführt, dass er eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 50,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von weiteren 70,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 90,00 € und eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 € für erstattungsfähig halte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 88 ff. d.A.) verwiesen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2011 die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 437,92 € festgesetzt und sich zur Begründung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen. Der Beschluss wurde am 06.06.2011 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.06.2011. Der Beschwerdeschriftsatz ist am selbigen Tage beim Amtsgericht Schwelm eingegangen. In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, der Fall habe überdurchschnittliche Schwierigkeit aufgewiesen. Insbesondere sei die Bemessung der Gebühren an der Punktebelastung auszurichten.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
III.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ein über den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 23.05.2011 hinausgehender Auslagenersatz ist nicht festzusetzen.
Zutreffend hat das Amtsgericht Schwelm vorliegend unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors die dem Verteidiger des Betroffenen zustehenden Gebühren der Höhe nach nicht wie beantragt festgesetzt und die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung als unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich angesehen.
Im Einzelnen:
1.
Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt ist gegeben, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 420 f.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, v...