Entscheidungsstichwort (Thema)
Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerfehler
Leitsatz (amtlich)
Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.
Normenkette
BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 Sätze 1-2
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 11.07.2012 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelferinnen zu 1) und 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 11.07.2012 entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines an seinem Pkw entstandenen Motorschadens in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer eines Audi A 6, amtliches Kennzeichen XXX-MW 83, Erstzulassung 2002. Am 22.03.2011 bestellte er bei dem Beklagten einen Zahnriemensatz mit der Artikelnummer D zum Preis von 276,42 €. Wenige Tage später lieferte die Beklagte dem Kläger den Zahnriemensatz, zu dem u.a. ein Zahnriemen, eine Umlenk- und eine Exzenterrolle sowie mehrere Bolzen gehörten. Der Zahnriemensatz war originalverpackt in Kartons der Firma B GmbH. Der Beklagte hatte die Teile seinerseits von der X + N AG als Lieferantin original verpackt erhalten und sie in diesem Zustand unverändert an den Kläger weitergeleitet. Am 01.04.2011 wurde der Zahnriemensatz in das Fahrzeug des Klägers bei einem Kilometerstand von 132.776 eingebaut. Am 20.06.2011 brach die zur Exzenterrolle gehörende Befestigungsschraube (Bolzen). Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei einem Kilometerstand von 137.845 einen Motorschaden. Die Schraube war auf Biegung beansprucht, was letztlich zum Bruch der Schraube geführt hat. Sodann versagte die Ventilsteuerung des Motors, so dass der Pkw nicht mehr fahrbereit war.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2011 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den 02.01.2012 zur Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 3.848,37 € (netto) sowie eines Nutzungsausfalls für den Zeitraum vom 20.06. - 14.07.2011 in Höhe von 50,- € pro Tag, insgesamt also 1.250,- €, auf.
Der Kläger behauptet: Er habe den ihm vom Beklagten gelieferten Zahnriemensatz einschließlich der zur Exzenterrolle gehörenden Schraube selbst in sein Auto eingebaut. Er verfüge über die hierfür erforderliche Sachkunde. Der Zahnriemensatz sei mangelhaft gewesen. Grund für den Bruch der Schraube sei gewesen, dass deren geometrische Eigenschaften mangelhaft gewesen seien. Der Innensechskant des Schraubenkopfes sei nicht zentrisch, sondern exzentrisch eingebracht gewesen. Hierauf sei der Bolzenbruch zurückzuführen, der wiederum ursächlich für den eingetretenen Motorschaden gewesen sei. Zudem handele es sich bei dem gelieferten Zahnriemensatz um eine Produktfälschung. Das gelieferte Set stamme nicht original von DU. Die voraussichtlichen Reparaturkosten für die Motorreparatur beliefen sich auf 3.848,37 € netto. Das Fahrzeug sei unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter und Laufleistung in die Nutzungsausfallgruppe F einzustufen, was einen Nutzungsausfall von 50,- € pro Tag ergebe.
Mit Versäumnisurteil vom 11.07.2012 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.098,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2012 zu zahlen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.07.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit am 01.08.2012 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 11.07.2012 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei der in den Pkw des Klägers eingebauten Schraube um diejenige aus dem gelieferten Zahnriemenkit handele. Er behauptet, der eingetretene Motorschaden sei darauf zurückzuführen, dass der Zahnriemensatz mangelhaft eingebaut worden sei. Er ist der Ansicht, der eingetretene Schaden sei von ihm jedenfalls nicht zu vertreten, da - was unstreitig ist - ein exzentrisch eingebrachter Innensechskant, selbst wenn er vorgelegen hätte, durch bloße In- augenscheinnahme nicht erkennbar gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. C hat in dem dem vorliegenden Prozess vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren 2 0H 10/11 LG I zur Ursächlichkeit des Motorschadens und zur Schadenshöhe am 07.11.2011 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 11...