Leitsatz (amtlich)
Der Käufer, der vom Zulieferer bezogene Teile in ein von ihm hergestelltes Endprodukt einbaut, ist nach § 377 Abs. 3 HGB im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, diese Teile - erneut - zu untersuchen, wenn der Endabnehmer Mängel anzeigt und der Verdacht besteht, dass diese auf Fehler der vom Zulieferer bezogenen Teile beruhen.
Normenkette
BGB §§ 434, 437; HGB § 377
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen 22 O 423/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 25.9.2008 - 22 O 423/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder Streithelferin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: 46.901,82 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen der Lieferung von aus ihrer Sicht mangelhafter Buchsenkontakte.
1. Mit Schreiben vom 25.11.2005 bestellte die Klägerin bei der Beklagten Buchsenkontakte und Buchseneinsätze. Die Beklagte lieferte am 4.5.2006 190.000 Kontakte und am 31.7.2006 200.000 Kontakte sowie 3.000 Einsätze. Die Klägerin hat die von der Beklagten gelieferten Teile zu Steckern verarbeitet und mit Kabeln verbunden. Bei der Steckerherstellung wurden die Kontakte nach dem Crimpvorgang manuell in die Einsteckbuchsen eingefügt.
Am 10.10.2006 teilte die Fa. P. der Klägerin mit, dass die ihr gelieferten Kabel mangelhaft seien. In dem Schreiben heißt es unter der Überschrift Problembeschreibung:
"Der Kunde bemängelt bei einigen Kabeln, dass keine vollständige Verbindung besteht bzw. Kabel Wackelkontakte aufweisen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung konnte der Fehler bestätigt werden. Wackelkontakt bei Anschluss 48. Ursache: Der Einzelkontakt war nicht fest im D-SUB Gehäuse verrastet und hatte sich beim Stecken zugedrückt. Produktionsdatum: August 2005 ..."
Daraufhin sandte die Fa. P. 1.705 Kabel zurück, die die Klägerin am 23.10.2006 erhielt. Zwischen dem 25.10.2006 und dem 29.11.2006 hat die Klägerin die Kabel nachgearbeitet bzw. einen Teil auch neu hergestellt und erneut an die Fa. P. geliefert. Am 1.12.2006 meldete die Fa. P. weitere Ausfälle und verlangte die Rücknahme aller Lagerbestände. Daraufhin begann die Klägerin am 7.12.2006 mit Untersuchungen der Kabel. Am 11.12.2006 informierte sie die Beklagte, dass die gelieferten Waren wohl mangelhaft seien, woraufhin es am 15.12.2006 zu einem Gespräch der Beteiligten kam. Mit E-Mail vom 20.12.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass aus ihrer Sicht die Hauptursache für die Beanstandungen die mangelhaften Kontakte seien. Die Beklagte lehnte eine Verantwortung ab. In einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten kam die Fa.M. am 8.2.2007 zu dem Ergebnis, dass die Kabel mangelhaft montiert seien. In einem weiteren Gutachten vom 14.3.2007 führte die Fa.M. aus, dass mit einem Teil der Kontakte keine hochwertigen Stecker produziert werden könnten.
2. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass in den von der Fa. P. beanstandeten Kabeln die von der Beklagten gelieferten Kontakte eingebaut worden seien. Diese Kontakte seien mangelhaft, da ein Teil nicht korrekt verrasten würde, so dass die hergestellten Kabel Wackelkontakte aufwiesen. Dieser Fehler sei erst erkennbar gewesen, nachdem die Kabel hergestellt waren. Nach Rücklieferung der Kabel am 23.10.2006 sei man zunächst von einem Verarbeitungsfehler ausgegangen. Bei der im Dezember 2006 erfolgten Untersuchung habe man Stichproben genommen und am Stecker durch leichten Gegendruck die Beweglichkeit getestet. Zudem sei eine mikroskopische Untersuchung der Kontakte erfolgt. Dabei sei dann der Fehler festgestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Lieferung von mangelhaften Buchsenkontakten LS 101835 Art.-Nr. 116-CR-26/28-10K-FD-SUB-HD Buchsenkontakt AWG26/18 BW GS 3 am 4.5.2006 und 31.7.2006 entstanden ist und noch entstehen wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, 2.349 Stück Buchseneinsätze LS 101834 Art.-Nr. 116-HD-CR-62-2-0D-SUB-HD-62pol Buchseneinsatz BW Crimp und 94.466 Stück Kontakte LS 101835 Art.-Nr. 116-CR-26/28-10K-FD-SUB-HD Buchsenkontakt AWG26/28 BW GS 3 von der Klägerin zurückzunehmen,
3. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziff. 2 genannten Teile im Annahmeverzug ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei den von der Fa. P. gerügten Kabeln keine von ihr gelieferten Kontakte eingebaut worden seien. Unabhängig davon seien die von ihr gelieferten Kontakte auch nicht mangelhaft. Zudem habe die Klägerin ihren Un...