Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 3.933,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Reiseversicherung, auf Erstattung von Unterkunftskosten in Anspruch.
Die Kläger sind jeweils Inhaber einer Mastercard "Lufthansa Miles & More". Am 15.11.2010 buchten die Kläger bei der Firma B of U GmbH einen Urlaubsaufenthalt auf den Malediven für die Zeit vom 28.02. bis 09.03.2011, wobei sie den Preis in Höhe von 4.601,00 € pro Person jeweils mit ihrer eigenen Kreditkarte bezahlten.
Ferner buchte der Kläger für sich und die Klägerin bei der Fluggesellschaft Emirates einen Hinflug für den 27.02.2011 von Düsseldorf über Dubai nach Male sowie einen Rückflug für den 09.03.2011 von Male über Dubai nach Düsseldorf und bezahlte die Flüge mit seiner Kreditkarte.
Durch die Bezahlung mit der Kreditkarte wird der jeweilige Karteninhaber versicherte Person eines zwischen der Beklagten und der Kreditkartenausgeberin geschlossenen Versicherungsvertrages. Dem Vertragsverhältnis liegen die Versicherungsbedingungen der Kreditkartenausgeberin zugrunde.
Unter § 7 der Versicherungsbedingungen heißt es auszugsweise wie folgt:
" 1. Der Versicherer leistet Entschädigung:
a.
bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten;
b.
bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr...."
Unter § 9 heißt es wie folgt:
1.
Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt . Die Höchstversicherungssumme je Reise-/ Mietvertrag beträgt 5.000,00 € (Stornokosten) für alle versicherten Personen zusammen je Reise. Sollten nachweislich zusätzliche Rückreisekosten entstehen, gelten diese im Rahmen eines Schadensfalles als mitversichert, sofern die Höchstversicherungssumme abzüglich Selbstbehalt nicht überschritten wird.
2.
Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % mind. 100 EUR."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf deren Ablichtung (Blätter 21 ff. der Akten) verwiesen.
Als die Kläger am 27.02.2011 in Dubai landeten, erlitt die Klägerin einen Kreislaufkollaps, welcher sich später als Herzrhythmusstörung erwies. Die Kläger traten aufgrund dessen am nächsten Tag die Rückreise an.
Es entstanden zusätzliche Rückreisekosten sowie für die Nichtinanspruchnahme der Unterkunft Stornokosten in Höhe von 4.371,00 € pro Person.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2011 forderten die Kläger die Beklagte zur Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten sowie der Kosten für die Nichtinanspruchnahme der Unterkunft abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 10 % in Höhe von 3.933,90 € pro Person auf. Die Beklagte erstattete die Rückreisekosten, lehnte jedoch mit Schreiben vom 31.05.2011 die Erstattung der Kosten für die Nichtinanspruchnahme der Unterkunft ab, welche die Kläger nunmehr klageweise geltend machen.
Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten vollständige unabhängige Leistungen gebucht. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass unterschiedliche Vertragspartner für die Flüge und die Unterkunft vorhanden seien. Es seien insgesamt drei Reiseversicherungsverträge geschlossen worden, da nach den Versicherungsbedingungen durch die Bezahlung einer Reiseleistung jeweils ein unabhängiger Versicherungsvertrag begründet werde. Es liege ein Reiserücktritt im Sinne von § 7 Nr. 1 a der Versicherungsbedingungen vor.
Die Kläger beantragen,
an den Kläger zu 1) 3.933,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 31.05.2011 zu zahlen;
an die Klägerin zu 2) 3.933,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen;
an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,25 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünden bei dem vorliegenden Sachverhalt nur Ansprüche aus der Reiseabbruchversicherung, da die Reise zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses bereits angetreten gewesen sei. Die Reise der Kläger habe aus den Flügen und dem Aufenthalt auf den Malediven bestanden. Es handele sich nicht um drei Reisen, sondern um eine einheitliche Reise. Die Reise sei mit dem Flug nach Dubai angetreten worden, so dass der Kreislaufkollaps sich nach Reiseantritt ereignet habe. Zu einer Reise würden sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, als auch in der Reiseversicherung ...