Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für folgende Bauvorhaben eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB zu stellen:
a)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 819,59 Euro,
b)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 1.438,69 Euro,
c)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 1.544,56 Euro,
d)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 17.421,91 Euro,
e)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 2.985,75 Euro
f)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 4.295,46 Euro,
g)
für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 2.181,91 Euro,
wobei die Sicherheit auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden kann.
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.06.2010 (Klagezustellung) zu zahlen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 92 % und die Klägerin 8 % (§§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO).
4.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO in Höhe von 33.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wurde von der Beklagten, einer Bauunternehmung und Bauträgerin, im Jahre 2009 bei verschiedenen in der Klageschrift und im Urteilstenor im einzelnen bezeichneten Bauvorhaben nach näherer Maßgabe entsprechender schriftlicher Nachunternehmerverträge und einzelner Nachträge mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten jeweils zu verschiedenen Pauschalpreisen beauftragt, aus denen ihr nach Ausführung der Arbeiten und einzelner Nachträge nach ihrer Darstellung unter Berücksichtigung von bisher geleisteten Akontozahlungen der Beklagten noch verschiedene in der Klageschrift im einzelnen angeführte restliche Vergütungsansprüche zustehen, für die sie mit vorliegender Klage gemäß § 648 a BGB nunmehr zuzüglich eines 10 %-igen Zuschlages Sicherheit beansprucht. Nachdem sie unter anderem mit Schreiben vom 19.04.2010 und 02.06.2010 vergeblich die Beklagte zur Stellung entsprechender Sicherheiten aufgefordert und ihren weitergehenden Klageantrag zu 2. auf Rückgabe einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 895,00 Euro im Kammertermin zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin
die Beklagte zu verurteilen,
1.
ihr für folgende Bauvorhaben eine Sicherheit nach § 648 a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB - wie erkannt - zu stellen sowie
2.
an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.06.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und der Klägerin im übrigen die Kosten der teilweisen Klagerücknahme aufzuerlegen.
Sie bestreitet nicht, der Klägerin bei den hier streitgegenständlichen Bauvorhaben mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten zu Pauschalpreisen und einzelnen Nachträgen beauftragt zu haben, rügt jedoch zunächst mit Blick auf die in den Nachunternehmerverträgen jeweils enthaltene Angabe "Gerichtsstand ist T" die "örtliche Zuständigkeit" des angerufenen Landgerichts I und trägt im wesentlichen mit näheren Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2010 vor, die nach den einzelnen Verträgen geschuldeten Werkleistungen der Klägerin seien teilweise noch nicht vollständig erbracht, teilweise nicht abgenommen und fällig und/oder teilweise mit Mängeln behaftet, weshalb ihr bei dem Bauvorhaben H-Straße in E ein Schaden in Höhe von 2.016,00 Euro entstanden sei. Zudem beanstandet sie teilweise die Höhe der Forderungen, da Einbehalte nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe sie die Nachtragsforderung von 449,00 Euro bei dem Bauvorhaben vollständig ausgeglichen und der Geschäftsführer der Klägerin den Werkvertrag für das Bauvorhaben I-Straße I , eines noch nicht verkauft) Ende April 2010 mündlich gekündigt. Schließlich, so behauptet die Beklagte, hätten die Parteien im Vorfeld der Beauftragung über das Thema Sicherheiten gesprochen und im Rahmen der Verhandlungen über den Bauvertrag vom 03.06.2009 betreffend das Bauvorhaben I-Straße vereinbart, gegenseitig für die gesamte Geschäftsbeziehung auf Sicherheiten zu verzichten. Zwar sei ihr, der Beklagten, bewusst, dass die Rechte nach § 648 a BGB nach Abs. 7 dieser Vorschriften nicht wirksam ausgeschlossen werden könnten, doch halte sie das klageweise Vorgehen vor dem Hintergrund der getroffenen Absprache für treuwidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Auch wenn es in den jeweiligen Nachunternehmerverträgen jeweils heißt "Gerichtsstand ist T", ist dadurch die sachliche Zuständigkeit des für T örtlich zuständigen Landge...