Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 19.525,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.
Der Kläger erwarb im November 2009 einen Pkw Audi A 8 4,0 TDI quattro mit einem erheblichen und nicht reparierten Vorschaden über Autoscout 24 von einer Privatperson zum Preis von 17.000,00 €. Der Vorschaden stammte aus einem Unfall im Mai oder Juni 2009. Durch den Unfall wurden der Frontbereich und die vordere linke Seite in erheblichem Umfang beschädigt. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie.
Während der Besitzzeit erlitt das Fahrzeug des Klägers am 18.04.2010 einen weiteren Unfall. Das Fahrzeug wurde vorne rechts beschädigt. Der Reparaturaufwand betrug 1.270 €. Am 24.01.2011 erlitt das Fahrzeug einen dritten Unfall, dabei wurde die linke Fahrzeugseite vorne beschädigt. Zur Beseitigung der Schäden waren Reparaturkosten in Höhe von 22.393 € (brutto) erforderlich. Die Reparatur der Schäden erfolgte jeweils durch den Kläger.
Der Beklagte zu 1) mietete am 01.02.2012 einen Sprinter Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX XXXX bei der Beklagten zu 2). Für dieses Fahrzeug bestand bei der Beklagten zu 3) eine Haftpflichtversicherung. Als Grund für die Anmietung gab der Beklagte zu 1) das Ausfahren von Paketen an.
Der Kläger gab Anfang Februar ein Privatgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs in Auftrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Privatgutachtens des Sachverständigen C vom 03.02.2012 (Bl. 10 ff. d. A.) verwiesen. Die Reparatur des Fahrzeugs erfolgte durch den Kläger.
Mit Schreiben vom 06.02.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 3) zur Regulierung auf. Er bezifferte den Schaden zunächst unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungsaufwandes.
Mit Schreiben vom 05.03.2012 bezifferte der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten zu 3) unter Zugrundelegung der Reparaturbestätigung vom 29.02.2012.
Mit Schreiben vom 27.03.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Regulierung auf unter Fristsetzung bis zum 11.04.2012. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs, einen Pkw Audi A 8 4,0 TDI quattro, mit dem amtlichen Kennzeichen: MK-XX XXXX. Bei dem Unfall am 18.04.2010 sei der Kotflügel vorne rechts im vorderen Bereich gekratzt worden und der Lack geplatzt.
Der Kläger behauptet weiterhin, er habe das Fahrzeug am 01.02.2012 gegen 18:00 Uhr an der T-Straße auf Höhe der Firma H GmbH in I am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung in einer gekennzeichneten Parklücke abgestellt. Dann sei er mit einem Freund nach L gefahren, um dort ein Fahrzeug zu besichtigen. In seiner Abwesenheit um 20:05 Uhr sei es zwischen seinem Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 1) angemieteten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall gekommen.
Der Beklagte zu 1) sei einem Lkw ausgewichen, dafür habe er das Lenkrad nach rechts rüber gezogen. Aus Unachtsamkeit sei er dann gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Der Kläger sei um 23:00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurück gekommen. Durch einen Zettel der Polizei am Fahrzeug sei er über den Unfall informiert worden.
Dem Sachverständigen habe er alle Informationen über die Vorschäden zukommen lassen. Die gelten gemachten Schäden beruhten alle ausschließlich auf dem Unfallereignis.
Der Kläger behauptet mit einem am 22.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, dass er im Rahmen der Reparaturarbeiten nach dem Kauf des Fahrzeugs Karosserieteile wie den Kotflügel links, die Motorhaube und den Stoßfänger angepasst, geschliffen, zum Lackieren vorbereitet und anschließend lackiert und zusammengebaut habe. Der Unfallschaden vom 21.04.2010 sei repariert worden, indem er die Radhausschale rechts, den Scheinwerfer rechts und die Stoßfänger vorne ausgebaut und weitere Teile ersetzt habe. Der Kotfügel rechts sei gespachtelt, geschliffen, grundiert und lackiert worden. Auch zu den Vorschäden vom 24.01.2011 und 21.05.2010 behauptet der Kläger konkrete Reparaturmaßnahmen vorgenommen zu haben.
Das Gericht hat frühen ersten Termin bestimmt auf den 16.07.2012. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beklagten zu 2) und zu 3) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.07.2012 gewährt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 19.525,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 12.04.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 600,36 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) behaupten, dass aus technischer Sicht gewichtige Indizien für eine bewusste Herbeiführung des Schadenseintritts sprächen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass jegliches Ausweichverhalten des Beklagten zu 1) fehle. D...