Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherfüllung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Käufer ist an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt.
2. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei gravierenden Mängeln, wie überhöhtem Ölverbrauch des Fahrzeugs, grundsätzlich nicht auf die Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache.
Normenkette
BGB § 439 Abs. 1, 3
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Hubraum/KW #####/####, Farbe 601Schwarz/Farbe Innen 111 schwarz, Knie-Airbag für Beifahrer, Kli-maautomatik, drei Zonen, getrennt regelbar, mit Zigarettenanzünder im Fond, Außenspiel elektrisch anklappbar, 5ER Leichtmetallräder ti 19 in Dunkelgrau mit Bereifung 235/40, 5 TG Sportpaket ti, Parksensoren vorne und hinten in die Stoßfänger integriert, Bose Soundsystem mit digitalem Verstärker, 10 Lautsprechern, Überführung und Zulassung zu liefern und zu übereignen Y3-um-Y3 gegen Übereignung des von der Beklagten an den Kläger verkaufen Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo, Fahrgestell-Nr. ZAR93900007258039.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an sie zurück zu übereignenden Fahrzeuges in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die der Streitverkündeten entstanden Kosten trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Neulieferung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Kaufvertrags in Anspruch.
Am 11.08.2009 kaufte der Kläger von der Beklagten einen neuen Pkw Alfa Romeo 159, Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo zum Kaufpreis von 37.030,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 26.10.2009 übergeben. Der Kläger verwendete das Fahrzeug teilweise privat und teilweise für seine Pizzeria. Nach Inbetriebnahme stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen überhöhten Ölverbrauch hatte. Bereits am 30.10.2009 hatte es nach 160 gefahrenen Kilometern 300 ml Öl verbraucht, am 02.11.2009 erneut 300 ml. Anfang Dezember 2009 waren nach 850 gefahrenen Kilometern weitere 700 ml verbraucht, auf weiteren gefahrenen 1.000 Kilometern 1.75 l Öl. Im Verlauf des Dezember 2009 nahm der Ölverbrauch immer mehr zu. Spätestens am 23.11.2009 beanstandete der Kläger den hohen Ölverbrauch in der Werkstatt der Beklagten. Man einigte sich, einen Test durchzuführen, um den Ölverbrauch zu ermitteln. Am 23.11.2009 wurde der Ölstand auf Maximum aufgefüllt, am 09.12.2009 war er nach gefahrenen 552 Kilometern wieder auf Minimum. Nachdem er wieder auf Maximum aufgefüllt war, war er am 28.12.2009 nach gefahrenen 482 Kilometern wiederum auf Minimum abgesunken. Die Beklagte konnte sich die Ursache des überhöhten Ölverbrauchs nicht erklärten. Sie zog den Werkskundendienst der Herstellerin des Fahrzeugs hinzu, um das weitere Vorgehen zu erörtern.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, kein Interesse mehr an dem Fahrzeug zu haben, und forderte die Beklagte zur Lieferung eines neune Pkw Alfa Romeo Zug-um-Zug gegen Übergabe des gelieferten mangelhaften PKW auf.
Am 21.01.2010 riet die Beklagte dem Kläger, das Auto zwecks Begutachtung durch einen Techniker in ihrer Werkstatt vorzuführen.
Dies geschah auch am 22.01. bzw. 25.01.2010. Nachdem die Beklagte wiederum den Grund für den Ölverbrauch nicht finden konnte, tauschte sie den Zylinderkopf aus. Am 11.02.2010 rief sie den Kläger an, erklärte ihm, das Fahrzeug sei repariert, der Mangel sei behoben, es habe Probleme mit den Zylindern gegeben. Am 15.02.2010 erhielt der Kläger das Auto zurück. Tatsächlich war der Mangel des überhöhten Ölverbrauchs nicht behoben. Nach 510 gefahrenen Kilometern war der Ölstand wiederum auf Minimum gesunken. Die Ursache des erhöhten Ölverlustes liegt in einem von Anfang an bestehenden Motorschaden.
Der Kläger behauptet, bei dem Fahrzeug seien auf jeder Fahrt nach Abschalten des Motors bis zu 10 Minuten dicke Rauchwolken ausgetreten. Den erhöhten Ölverbrauch und die Rauchentwicklung habe er erstmals am 30.10.2009 der Beklagten angezeigt. Bereits am 31.12.2009 habe er der Beklagten mitgeteilt, kein Interesse mehr an dem Fahrzeug zu haben, und Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung verlangt. Als er das Fahrzeug auf Bitten der Beklagten dieser am 22.01.2010 zur Begutachtung zur Verfügung gestellt habe, habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Nachbesserung des Fahrzeugs ablehne und Ersatzlieferung verlange. Er ist der Ansicht, es sei ihm nicht zumutbar, ein Fahrzeug zu behalten, welches offensichtlich einen kapitalen Motorschaden erlitten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen neuen, mangelfreien Pkw des Typs Alfa Romeo 159 Serie 2 1.8 TBi 16 V Turismo mit der sich im einzelnen aus dem Urteilstenor ergebenden Ausstattung zu liefern und z...