Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer Hausratversicherung wegen eines angeblichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Anspruch.
Die Klägerin schloss am 01.12.2004 bei dem Beklagten zu der Vertrags- Nr.: 90.663.763.4 eine verbundene Hausratversicherung für den Hausrat der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung T-Weg in J unter Geltung der VHB 2005 ab. Der Vertrag wurde durch die Versicherungsagentur P R in O-X vermittelt.
Am 16.09.2008 bemerkte der Schwiegervater der Klägerin, Herr L, dass in dem Wohnzimmer der zuvor genannten Wohnung sämtliche Schränke offen standen und der Inhalt der Schränke teilweise zerstreut auf dem Boden verteilt war.
Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich bereits seit dem 11.09.2008 in einem vierwöchigen Urlaub in Ägypten. Sie hatten Herrn L beauftragt, während dieser Zeit in der Wohnung "nach dem Rechten" zu sehen.
Herr L informierte umgehend die Polizei, die keine Aufbruchspuren am Türschloss feststellen konnte. Am 22.09.2008 hielt die Polizei telefonisch Rücksprache mit dem Ehemann der Klägerin. Dieser teilte mit, es gebe für den Wohnbereich insgesamt fünf Schlüssel. Drei davon hätten am Schlüsselbrett gehangen, den vierten besitze sein Vater, den fünften habe er selbst bei sich. Die Polizei stellte indes fest, dass sich an dem Schlüsselbrett in der Wohnung nicht drei, sondern lediglich zwei Schlüssel befanden. In ihrer Schadensanzeige vom 20.10.2008 gab die Klägerin insofern an, der dritte Schlüssel habe sich zur Zeit des streitgegenständlichen Vorfalls bei der Maklerin H O in N, befunden. In einem Gespräch mit dem Regulierer U des Beklagten gab der Ehemann der Klägerin wiederum an, zur Zeit des Vorfalles habe keiner der Schlüssel gefehlt.
Am 20.10.2008 fertigte die Klägerin eine Einbruchdiebstahl-/ Raub- Schadenanzeige nebst einer Liste mit gestohlenen Gegenständen, die u.a. einen am 23.10.2001 erworbenen Computer-Rechner-Monitor für 3.297,00 € und ein Klappmesser mit Jagdmotiv enthielt. In seiner richterlichen Vernehmung am 19.01.2009 gab der Ehemannes der Klägerin hierzu an, dass der Computer-Monitor doch nicht gestohlen worden sei, da die Klägerin diesen ihrer Tochter bereits vor dem 16.09.2008 geschenkt habe. Er könne auch nicht ausschließen, dass er der Tochter der Klägerin das Klappmesser mit Jagdmotiv bereits vor diesem Zeitpunkt geschenkt habe. Diese Umstände wurden dem Beklagten nicht mitgeteilt.
Der Beklagte ließ die Wohnung durch die Versicherungsfachwirte U & Partner besichtigen, die am 18.12.2008 einen Besichtigungsbericht fertigten. In diesem Bericht wurde der Neuwertschaden auf 18.000,00 € beziffert, was der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2008 mitteilte. Mit gleichem Schreiben - wie auch mit Schreiben vom 07.08.2009 - lehnte der Beklagte eine Regulierung ab.
Außerdem ließ der Beklagte das Zylinderschloss mit den dazugehörigen fünf Originalschlüsseln von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für mechanische Sicherungseinrichtungen und kriminaltechnische Spuren O H untersuchen. In seinem Gutachten vom 02.12.2008 stellte dieser an dem Schließzylinder keine Spuren von Fremdwerkzeugen fest. Nach seinen Feststellungen wurden auch keine Kopien von den Originalschüsseln gefertigt. Nach Auskunft des Schlüsselherstellers L hatten auch keine Nachbestellungen stattgefunden, so dass der Gutachter von einer Betätigung des Schließzylinders mit passenden Schlüsseln ausging.
Ein gegen die Tochter der Klägerin, N L, gerichtetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N2, Az.: 83 Js #####/####, wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Die Tochter der Klägerin verfügte ursprünglich über einen Wohnungsschlüssel, den sie bei ihrem Auszug aus der Wohnung zurückgeben musste. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung, die sie sich mit zwei weiteren Mitbewohnern teilte, wurden entsprechend dem Durchsuchungsbericht der Polizei B vom 15.10.2008 das von der Klägerin ursprünglich als gestohlen gemeldete Klappmesser mit Jagdmotiv und ein Computer nebst Monitor aufgefunden. Die Klägerin schließt selbst nicht aus, dass ihre Tochter unberechtigterweise einen Nachschlüssel fertigte, um den Zutritt zu ihrer Wohnung zu ermöglichen. Zudem hatte die Tochter der Klägerin in der Zeit zwischen dem 11.09.2008 und dem 16.09.2008 ihren Großvater besucht und hatte mit diesem auch die Wohnung der Klägerin aufgesucht, um dort im Keller etwas zu suchen. Bereits zuvor war die Tochter der Klägerin einmal in die Wohnung der Klägerin eingedrungen und hatte 100,00 € Bargeld entwendet.
Nach einem Hinweis der Klägerin stellte die Polizei am 13.2.2009 fest, dass der Türspion der Wohnungstür ohne weiteres demontiert werden kann, so dass eine kreisrunde Öffnung entsteht, durch die man mit Hilfe eines Drahtes an das gegenüber der Tür hängende Schlüsselbrett gelangen könnt...