Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 26.07.2006; Aktenzeichen 59 IK 938/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 26. Juli 2006 (59 IK 938/06) wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Schuldners verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Am 20.05.2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eröffnungsverfahren.

Durch Beschluss vom 26.07.2006 wies der Insolvenzrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, die dieser durch Schriftsatz vom 23.08.2006 am 25.08.2006 bei Gericht einreichte. Das Rechtsmittel ist sowohl gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als auch dagegen gerichtet, dass dem Schuldner ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet wurde. Zugleich überschrieb der Schuldner seine Rechtsmittelschrift mit „PKH-Antrag für die Beschwerde”.

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache durch Beschluss vom 31.08.2006 der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Halle zur Entscheidung vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Soweit sich der Schuldner mit seiner als sofortige Beschwerde zu wertenden Beschwerde dagegen wehrt, dass ihm in vorliegendem Verbraucherinsolvenzverfahren kein Rechtsanwalt bzw. sein verfahrensbevollmächtigter Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist diese unzulässig.

Gemäß § 4a Abs. 2, Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet wurden, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Nachdem der Schuldner den nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung erforderlichen Antrag jedoch nicht gestellt hat, hat das Amtsgericht konsequenterweise eine Beiordnung weder ausgesprochen noch eine solche zurückgewiesen.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt hingegen das Vorliegen einer beschwerdefähigen Entscheidung denkhotwendig voraus. Da eine solche gegen den Schuldner nicht erlassen wurde, war sein Rechtsmittel insoweit zu verwerfen.

2. Die im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren keine Anwendung finden.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten für das Insolvenzverfahren entsprechend nur dann, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt (§ 4 InsO). Andere Bestimmungen finden sich jedoch in den Vorschriften der §§ 4 a ff. InsO. Die Vorschriften über die Verfahrenskostenstundung stellen eine spezielle Sonderregelung gegenüber den §§ 114 ff. ZPO dar. Dies folgt zum einen aus der Gesetzessystematik, zum anderen aus der gesetzeshistorischen Entstehung der vorgenannten Regelungen.

Die Notwendigkeit einer Prozess- bzw. Insolvenzkostenhilfe ist bereits in den ersten Entwürfen zur Ausgestaltung eines Restschuldbefreiungsverfahrens hervorgehoben worden. Gleichwohl enthielten weder der Diskussions- noch der Regierungsentwurf zur InsO eine ausdrückliche Regelung dieser Frage. Die Verweisung in § 4 InsO auf die Vorschriften der ZPO – und damit möglicherweise auch auf §§ 114 ff. ZPO – enthielt keine Präzisierung, ob damit die frühere Judikatur zu § 72 KO, die Prozesskostenhilfe für den Gemeinschuldner abgelehnt hatte (LG Traunstein, NJW 1963, 959) bestätigt oder angesichts der neuen Zielsetzung des Insolvenzverfahrens abgeändert werden sollte. Eine ausdrückliche Kodifizierung der Prozesskostenhilfe bzw. eine Klarstellung, dass § 4 InsO auch auf §§ 114 ff. ZPO verweist, wurde von seiten des Gesetzgebers zunächst nicht vorgenommen. Dementsprechend entstand nach Inkrafttreten der InsO zu dieser Frage eine ausgesprochen divergente Gerichtspraxis. Aus diesem Grunde beauftragte die 70. Konferenz der Justizminister im Juni 1999 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die Probleme der praktischen Anwendung, besonders des Verbraucherinsolvenzverfahrens untersuchen und Änderungsmöglichkeiten aufzeigen sollte. Deren Bericht gipfelte im Kern darin, dass für eine gesetzgeberische Lösung nicht die globale Übernahme der §§ 114 ff. ZPO, sondern ein eigenständiges Modell, das auf einer Verfahrenskostenstundung beruhe, vorzuziehen sei.

Dieser Bericht wurde von der 71. Konferenz der Justizministerinnen- und -minister im Mai 2000 in Potsdam zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie baten die Bundesministerin der Justiz darum, auf dieser Grundlage einen Gesetzentwurf zu erstellen, worauf ...

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