Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum eingetragen im Grundbuch von Halle, Blatt 24292, 24300, 24305
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Verfügung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 04.11.2003 aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 verkaufte durch notariellen Vertrag vom 02.10.1998 (UR-Nr. 1629/98) des bevollmächtigte Notars die Miteigentumsanteile an dreien in dem Gebäude … gelegenen Eigentumswohnungen. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 18.08.2000 (UR-Nr. 1078/2000) konkretisierten die Vertragsparteien den Vertragsgegenstand. Gegenstand von kaufvertrag und Auslassung waren danach der 58, 79/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück Gemarkung …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplanes im Seitenhaus nebst Kellerraum, der 22, 84/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück Gemarkung …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 des Aufteilungsplanes im 2. OG nebst Kellerraum sowie der 69, 28/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück Gemarkung …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14 des Aufteilungsplanes im Dachgeschoss 1. Ebene nebst Kellerraum.
Mit Beschluss vom 07.01.2002 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2.
Mit Schreiben vom 13.08.2003 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar namens beider Vertragsbeteiligter unter anderem die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Durch die verfahrtensgegenständliche Zwischenverfügung vom 04.11.2003 lehnte der Rechtspfleger die Eintragung des Eigentumswechsels ab. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erwerbers und forderte dazu auf, die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Eintragung des beteiligten zu 2 in das Grundbuch und zur Bewilligung der Löschung des Insolvenzvermerks zur Akte zu reichen. Zur Erfüllung der Auflagen setzte der Rechtspfleger eine Frist von einem Monat.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2004 legte der beurkundende Notar unter Ausführung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung „Erinnerung” gegen die vorgenannte Zwischenverfügung ein.
Das Grundbuchamt half dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 09.02.2004 nicht ab und legte die Sache der zuständigen Beschwerdekammer zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die als Beschwerde im Sinne des § 71 GBO zu wertende „Erinnerung” gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 04.11.2003 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Eintragung des Beschwerdeführers als Eigentümer ins das Grundbuch ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Insolvenzverwalter der Eintragung zustimmt.
Zwar ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht verliert, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 InsO). Hieraus zieht § 81 InsO die dementsprechende Konsequenz, wonach Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind.
Verfügungen im Sinne des § 81 InsO sind jedenfalls solche Rechtsgeschäfte – wenn auch nicht allein –, durch die der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, indem er es auf einen Dritten überträgt oder das Recht aufhebt oder es mit einem Recht belastet oder es in seinem Inhalt verändert. Danach handelt es sich bei der Eintragung des Eigentumswechsels auf den Antrag des Schuldners in das Grundbuch zwanglos um eine Verfügung in vorstehendem Sinne, wie sich bereits aus § 873 BGB ergibt.
Nachdem im Rahmen des Änderungsvertrages vom 18.08.2000 (UR.-Nr. 1629/98) bereits die Auflassung erklärt wurde, setzt der Eigentumswechsel in vorliegendem Fall allein noch die Eintragung des Schuldners voraus. Wegen der Vorschriften der §§ 81, 80 InsO durfte dieser selbst den Antrag nicht wirksam stellen. Zwar bedeutet „Unwirksamkeit” im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht die Nichtigkeit der Rechtshandlung. Erforderlich in diesem Falle wäre aber jedenfalls die Zustimmung des Insolvenzverwalters hierzu gewesen.
Im Streitfall hingegen hat nicht allein der Insolvenzschuldner den Eintragungsantrag, sondern hat zugleich die weitere Verfahrensbeteiligte ebenfalls den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels gestellt. Antragsberechtigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO ist als unmittelbar Beteiligter hingegen jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Betroffen ist der Beteiligte, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die Eintragung rechtlich betroffen ist. Dies ist in vorliegendem Fall nicht allein der Beteiligte zu 2, sondern jedenfalls in diesem Sinne auch die Beteiligte zu 1. Auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 2 kommt es mithin nicht entscheidend an.
Auch die Regelung des § 82 InsO steht der Eintragung nicht ent...