Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Grundbuchberichtigung. Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des … vom … (Gesch.Nr. …)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.01.2001 wird die Zwischenverfügung des … vom 19.01.2001 dahin abgeändert, daß dem Antragsteller aufgegeben wird, dem … in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass der Insolvenzantrag der … beim – … – vor dem 10.06.2000 eingegangen ist.
II. Zur Behebung dieses Vollzugshindernisses wird Frist gesetzt bis zum 22.06.2001.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerfestgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) des … beiden 56,61/10.000 Miteigentumsanteile am Grundstück … Gebaüde- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. W 26 und Nr. W 109 bezeichneten Wohnungen eingetragen.
In Abteilung II der genannten Grundipuchblätter ist jeweils unter lfd. Nr. 2 eine Auflassungsvormerkung für … und … eingetragen.
Am 09.05.2000 wurden in Abteilung III der genannten Grundbuchblätter unter lfd. Nr. 4 jeweils Zwangssicherungshypotheken zu 100.000,00 DM für … als Gesamtgläubiger, mit 4 % Zinsen jährlich seit 27.09.1999 gemäß vorläufig vollstreckbarem Endurteil des … I vom 13.01.2000 eingetragen.
Mit Beschluss des … vom 04.07.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet und der Antragsteller, zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 11.10.2000 im Grundbuch eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2001 beantragte der Insolvenzverwalter beim … das Grundbuch an den vorbezeichneten Blattstellen jeweils hinsichtlich der Zwangssicherungshypotheken Abt. III Nr. 4 zu … gem. § 22 GBO dahingehend zu berichtigen, dass
die Zwangssicherungshypotheken nicht mehr den Gläubigern zustehen, sondern in Folge Umwandlung in Eigentümergrundschulden nunmehr der Eigentümerin und Schuldnerin …
Zur Begründung führte er an, dass die durch die Eintragungen für die Gläubiger erlangten Sicherheiten gem. § 88 InsO unwirksam seien, da sie innerhalb eines Monats vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen wurden.
Hierzu legt er eine aus den Insolvenzakten gefertigte Kopie des Antrags vom 26.05.2000 vor, mit dem die … vertretungsberechtigten Geschäftsführer … die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragte. Nach dem hierauf ersichtlichen Eingangsstempel ist der Antrag am 31.05.2000 beim – … – eingegangen.
In der Zwischenverfügung vom 19.01.2001 führte das … Monatsfrist des § 88 InsO für den Fristbeginn nicht auf das Datum der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken, sondern auf das Eingangsdatum des Eintragungsantrages abzustellen sei. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller alles getan, was in seiner Macht stand, um die Grundbucheintragung herbeizuführen. Die Eintragung selbst war nur noch von der Tätigkeit des Grundbuchsamts abhängig. Da der Antrag am 05.04.2000 einging, habe die Monatsfrist am 06.05.2000 geendet. Im übrigen sei eine beglaubigte Abschrift in der Form des § 29 GBO zum Nachweis des Eingangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich, dem die vorgelegte dem Antragsteller auf, bis zum 16.02.2001 in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass ein maßgeblicher (anderweitiger) Insolvenzantrag vor dem 06.05.2000 gestellt wurde.
Hiergegen hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 24.01.2001 – Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Auffassung des Amtsgerichts am Wortlaut des Gesetzes vorbeigehe und der in der Literatur hierzu überwiegend vertreten Ansicht nicht entspreche. Hiernach sei wegen des Begriffes „erlangt” ausschließlich auf den Erwerbszeitpunkt der Zwangssicherungshypotheken abzustellen.
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das … hat den eingetragenen Zwangssicherungshypothekengläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche ist nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
1) Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbeschränkt zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO), da das Grundbuchamt einen Antrag auf Berichtigung einer zwar unter § 71 Abs. 2 GBO fallenden, jedoch bei Anwendbarkeit des § 88 InsO erst nachträglich unrichtig gewordenen Eintragung zurückgewiesen hat. In diesem Fall steht der Zweck des § 71 Abs. 2 GBO der unbeschränkten Anfechtung nicht entgegen (Demharter, GBO 23. Aufl. § 71 Rdn. 29). Findet § 88 InsO Anwendung, so ist die grundsätzlich wirksam entstandene Zwangssicherungshypothek als Fremdrecht gem. § 88 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam und entsprechend § 868 ZPO zur Eigentümergrundschuld geworden (BayObLG ZIP 2000, 1263, 1264; Keller ZIP 2000, 1324, 1329 f.). Demgemäß bestünde ein Grundbuchberichtigungsanspruch. Der Insolvenzverwalter ist diesbezüglich gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt.
2) Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des …
a) Nach § 88 InsO wird eine Sicherung, die der Gläubiger im Weg...