Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319.974,47 EUR (625.815,68 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1996 zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 2/5, die weiteren Kosten des Rechtsstreites in Höhe von 3/5, bis auf die weiteren Kosten der Nebenintervention, die von der Nebenintervenientin selbst zu tragen sind, trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der nach diesem Urteil vollstreckbaren Beträge.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bankbürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Vergabeverfahrens.
Die … der Kläger beteiligte sich an einer Ausschreibung für die Vergabe von Leistungen für das Bauvorhaben „Neubau des Verwaltungsgebäudes” der Beklagten, Los 9.
Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren.
Die zum damaligen Zeitpunkt durch die … vertretene … gab am 29.5.1995 ein rechtsverbindliches Angebot für den Bereich Gebäudeleittechnik zu einem Preis in Höhe von 3.070.636,92 DM (brutto) ab. Zu den Einzelheiten des Angebotes wird Bezug genommen auf die mit Anlagenband I zur Akte gelangte Kopie.
Mit Schreiben vom 19.5.1995 (Anlage K 1 GA, Bd. I, Bl. 11 f), wies die damalige Vertreterin der …, die … darauf hin, dass das Angebot der Kläger in rechtsverbindlicher Bauherrschaft abgegeben wird.
Den Zuschlag erhielt nach offenem Ausschreibungsverfahren die … (nachfolgend … genannt). Das Angebot dieses Bieters belief sich auf einen Preis von 3.092.541,85 DM (brutto).
Die … Führerin stellte am 3.8.1995 bei der Vergabeprüfstelle des Regierungspräsidiums Halle den Antrag, das Vergabeverfahren zu überprüfen.
Die Vergabeprüfstelle des Regierungspräsidiums Halle hat mit Bescheid vom 20.12.1995 (K 2, Bd. I, Bl. 13 bis 17 GA) festgestellt, dass das Vergabeverfahren rechtswidrig durchgeführt worden ist. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass in unzulässiger Weise die Eignung der Kläger als … nicht durch die Ausschreibungsstelle geprüft und der Bieter … nicht ausgeschlossen worden ist.
Der Bescheid vom 20.12.1995 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhaften Vergabeverfahrens.
Die Kläger tragen im Wesentlichen vor:
Obwohl sie als Bietergemeinschaft das günstigste Angebot abgegeben hätten, sei der Zuschlag an den Bieter … erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens hätte aber der Zuschlag an sie ergehen müssen.
Die Bietergemeinschaft wäre hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sehr wohl in der Lage gewesen, ein entsprechendes Vertragsvolumen abzuarbeiten.
Die Beklagte sei verpflichtet, die Kläger so zu stellen, als hätten sie nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, das positive Interesse in Form des entgangenen Gewinnes der Bietergemeinschaft zu ersetzen.
Der entgangene Gewinn sei auf der Grundlage des sogenannten Deckungsbeitrages – Berechnung des Umsatzes, unter Abzug der direkt mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Aufwendungen – zu ermitteln.
Es sei zu beachten, dass es sich bei dem Bauvorhaben um die Gebäudeleittechnik handele. Dies bedeute, dass verschiedene Installationen durch die Kläger in der Weise miteinander verbunden werden sollten, dass eine Steuerung der Heizung-, Lüftung-, Klimatisierung und Elektroanlagen problemlos möglich gewesen wäre. Die Kalkulation des Gewinnes ergäbe sich aus der zur Akte gereichten tabellarischen Übersicht (K 3, Bd. I, Bl. 18 GA). Diese Kalkulation ginge von den Angeboten hinsichtlich Lohnleistung und Material, wie der Beklagten auch übergeben, aus.
Der sich so ergebende Schadensersatzanspruch sei durch die Beklagte nach den Grundsätzen der c.i.c. zu ersetzen. Allein aus der Beteiligung an der Ausschreibung sei zwischen den Klägern und der Beklagten ein vorvertragliches Verhältnis entstanden, auf welchem sich der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses stütze.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 996.305,60 (entspricht 509.351,83 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete hat sich dem von der Beklagten gestellten Antrag angeschlossen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Der Bescheid der Vergabeprüfstelle des Regierungspräsidiums vom 20.12.1995 trage lediglich den Charakter einer Rechtsmeinung. Ein Verwaltungsakt mit bindender Wirkung für die Beklagte läge nicht vor, da das Regierungspräsidium die Beklagte nicht anweisen könne. Es werde bestritten, dass die angebotene Gebäudeleittechnik der Kläger ...