rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 04.11.1983; Aktenzeichen 102 II Wo 131/83) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 1983 – Az.: 102 II Wo 131/83 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine außergerichtlichen Kosten.
Der Geschäftswert wird auf DM 7.200,– festgesetzt.
Gründe
Die verfahrensrechtliche einwandfreie Beschwerde des Antragsgegners hat zur Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung, denen die Beschwerdekammer folgt hat das Amtsgericht erkannt, daß die Vermietung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der gewerbsmäßigen Unzucht die Grenzen der Gestattung zur Nutzung des Sondereigentums überschreitet. Die Recht der übrigen Wohnungseigentümer stehe einer solchen Nutzungsart entgegen. (§§ 13, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner erkennbar nicht gegen diese Rechtsauffassung. Denn er wird die Nutzung seiner Wohnung als Bordell spätestens dadurch unterbinden, daß er den Mietvertrag mit dem Mieter … der, ohne, daß es einer Kündigung bedürfte, zum 1. August 1984 ausläuft, nicht erneuern will.
Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde einwendet, er könne dem Verbot durch den angefochtenen Beschluß jetzt nicht sofort nachkommen, weil er im Verhältnis zum Mieter … zur Gestattung der beanstandeten Nutzung vertraglich verpflichtet sei, kann er damit keinen Erfolg haben.
Hat ein Miteigentümer sein Sondereigentum vermietet, so hat er gleichwohl selbst dafür zu sorgen, daß die im Wohnungseigentümergesetz genannten Pflichten von allen Bewohnern gleichermaßen eingehalten werden (vgl. B. Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage, zu § 13 Rz. 56). Von dieser eigenen Verpflichtung kann sich ein Eigentümer nicht dadurch befreien, daß er gegenüber einem Mieter Bindungen eingeht, die dem Interesse der übrigen Miteigentümer einer Gemeinschaftsanlage widersprechen. Es fällt in seine Sphäre, nur solche Mietverträge zu schließen, daß keine an sich unzulässige Nutzungsart gestatten. Tat er es dennoch, so geschieht das im eigenen Risiko, für das der Antragsgegner hier einstehen muß.
Dem Antragsgegner einen Weg aufzuzeigen, wie er dem Verbot im angefochtenen Beschluß nachkommen kann, ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz. Eine rechtliche Unmöglichkeit ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht dargelegt. Im übrigen würde die beantragte Aufhebung des Verbots dem Sinn und Zweck der Schutzvorschriften zugunsten der Miteigentümer in einer nicht zu billigenden Weise zuwiderlaufen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 47, 48 Abs. 2 WEG.
Fundstellen