Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 40a M 1123/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (40a C 5 7 05, 40a M 1123/05) vom 29.11.2005 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 850,00 EURO zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach § 793 ZPO, § 11 RpflG zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.

Der Antrag ist unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 29.11.2005 Bezug genommen, in denen das Amtgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen hat.

Die Schuldnerin verkennt, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nur dann gewährt werden kann, wenn dies zur Abwendung außerordentlicher Härten dringend geboten ist, da anderenfalls die Räumungsvollstreckung eine nicht zu rechtfertigende sittenwidrige Härte darstellen würde. Das erfordert eine Interessenabwägung, wobei – anders als in § 721 ZPO – das Interesse der Gläubigerin vorrangig zu berücksichtigen ist, da diese bereits ein Urteil erstritten hat, auf dessen Durchsetzung sie einen Anspruch hat. Allein der Umstand, dass Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht, begründet keine sittenwidrige Härte.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung davon auszugehen, dass der Gläubigerin ein weiterer Verbleib der Schuldnerin in der Wohnung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Schuldnerin nicht zumutbar ist. Obwohl das Räumungsurteil darauf beruht, dass die Schuldnerin wiederholt gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, geht die Kammer aufgrund des zumindest teilweise glaubhaft gemachten Vortrags der Gläubigerin, dem die Schuldnerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, davon aus, dass die Schuldnerin weiterhin in erheblichem Maße den Hausfrieden stört. Unabhängig von dem Umstand, dass die Schuldnerin zudem selbst vorträgt, dass die Nutzungsentschädigung nur bis einschließlich Oktober gezahlt wurde, ist der Antrag der Schuldnerin bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, zumal sie nicht nur den Hausfrieden gestört, sondern darüber hinaus eine Sachbeschädigung begangen hat, in dem sie eine Scheibe eingetreten hat. Zudem hat sie auch noch nach Einreichung des Antrages auf Gewährung von Vollstreckungsschutz den Hausfrieden erheblich gestört.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1476050

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