Orientierungssatz

Der Schuldnerin wurde Räumungsschutz verwehrt, da sie bereits wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens (Lärmbelästigung) zur Räumung verurteilt wurde und diese Störung des Hausfriedens auch nach dem Räumungsurteil fortsetzte. Die Schuldnerin zahlt die laufende Nutzungsentschädigung nach eigenem Vortrag nicht.

 

Tenor

1. Der Antrag der Schuldnerin vom 21.11.2005, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.07.2005 – Geschäftsnummer: 40a C 5 / 05 – bis zum 21.02.2006 einzustellen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 850,00 EURO.

 

Gründe

Die Schuldnerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem oben genannten Urteil bis zum 21.02.2006. Auf den Antrag vom 21.11.2005 wird Bezug genommen.

Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 29.11.2005, auf das Bezug genommen wird, die Zurückweisung des oben genannten Antrages.

Der Antrag der Schuldnerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar dann, wenn die Zwangsvollstreckung unter voller Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gläubigerin eine sittenwidrige Härte für die Schuldnerin darstellen würde. Eine solche ist hier nicht gegeben. Der Antrag der Schuldnerin beinhaltet keinerlei Gründe, aus denen heraus die bevorstehende Zwangsvollstreckung für die Schuldnerin eine sittenwidrige Härte darstellt. Auch lassen sich dem Antrag der Schuldnerin keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine solche sittenwidrige Härte im Falle einer Zwangsräumung vorliegen könnte.

Die Vorschrift des § 765a ZPO kann nicht allein deshalb angewendet werden, weil für die Schuldnerin kein Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Es ist auch nicht weiter dargelegt worden, dass die Schuldnerin innerhalb des von ihr als Vollstreckungsschutz beantragten Zeitraumes eine neue Wohnung wird mieten können. Das zur Räumung verpflichtende Urteil wurde ausweislich der vorliegenden Klageakte zum Aktenzeichen 40a C 5 / 05 am 21.07.2005 verkündet. Die Schuldnerin und ihre damalige Prozessbevollmächtigte wussten von diesem Verkündungstermin, da dieser Verkündungstermin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.06.2005 verkündet wurde. Somit wusste die Schuldnerin seit dem 21.07.2005 und damit seit nunmehr vier Monaten von ihrer Verpflichtung, die hier streitbefangene Wohnung zu räumen. Vier Monate sind ein Zeitraum, der selbst unter den Bedingungen, wie sie für die Schuldnerin zutreffen, durchaus ausreichend ist, erfolgreich anderweitigen Wohnraum zu finden und auch anzumieten. Warum dies für die Schuldnerin nicht möglich war, trägt die Schuldnerin nicht richtig vor. Sie kann insbesondere nicht damit gehört werden, sie würde wegen dem durchgeführten Räumungsklage-Verfahren keinen Mietvertrag für eine neue Wohnung bekommen. Dies geht vielen anderen Räumungsschuldnern ebenso und diese schaffen es auch innerhalb von vier Monaten, Ersatzwohnraum anzumieten.

Die Schuldnerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr im Falle einer Zwangsräumung die Obdachlosigkeit droht. Obdachlosigkeit stellt für sich alleine noch keinen Grund für die Annahme einer sittenwidrigen Härte der bevorstehenden Zwangsräumung dar. Die Vermeidung von Obdachlosigkeit ist einer Aufgabe staatlicher Daseinsfürsorge und kann nicht auf einen privaten Vermieter abgewälzt werden. Es steht der Schuldnerin auch jetzt noch frei, sich zwecks Hilfe bei der Wohnungssuche an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden.

Andere Gründe, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen.

Es muss hier besonders das schutzwürdige Interesse der Gläubigerin gewahrt werden. Sie hat einen vollstreckbaren Titel erwirkt und kann verlangen, dass der titulierte Räumungsanspruch nunmehr auch erfüllt wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Klageverfahren zum Aktenzeichen 40a C 5 / 05 aufgrund von Lärmbelästigungen, die unstreitig von der Schuldnerin ausgehen, durchgeführt wurde. Nach glaubhaftem Vortrag der Gläubigerin aus dem Schreiben vom 29.11.2005 hat die Schuldnerin sich das gegen sie ausgesprochene Räumungsurteil nicht zur Warnung gereichen lassen, sondern ihre Lärmbelästigungen und ihr ruhestörendes Verhalten im Hause in Hamburg fortgesetzt. Das dies nicht so gewesen sein soll, trägt die Schuldnerin weder vor noch ist es ersichtlich. Die Gläubigerin ist den anderen Bewohnern des Hauses in Hamburg gegenüber verpflichtet, ihnen einen störungsfreien Gebrauch der jeweils angemieteten Wohnung zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung kann die Gläubigerin nur dann nachkommen, wenn die Schuldnerin ihrer Räumungsverpflichtung nunmehr nachkommt und aus der streitbefangenen Wohnung auszieht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Schuldnerin bereits im amtsgerichtlichen Urteil vom 21.07.2005 eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2005 bewilligt wurde, die die Schuldnerin auch nicht zum Anlass genommen hat, ihr ruhes...

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