Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 102G II 242/05)

 

Nachgehend

OLG Hamburg (Beschluss vom 09.10.2008; Aktenzeichen 2 Wx 76/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.3.2007 zum Geschäftszeichen 102G II 242/05 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, damit die Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 24 als bordellartiger Betrieb eingestellt wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,– oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten Dauer angedroht.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung der den Beteiligten erwachsenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf EUR 24.000,–.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, die Nutzung ihrer Teileigentumseinheit als bordellartigen bzw. bordellähnlichen Betrieb zu unterbinden.

Die Eigentümergemeinschaft ist in Wohnungseigentums- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Letztere sind auch für die gewerbliche Nutzung vorgesehen. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 24, bei der es sich um eine im 1. Obergeschoss belegene Gewerbefläche handelt (vgl. Teilungserklärung 9.10.1979, Anlage ASt 2, Bl. 9, 41 d.A.). Mit gewerblichen Mietvertrag vom 19.5.2004 (Anlage Ag 3, Bl. 130 d.A.) vermietete die Antragsgegnerin ihr Teileigentum an die A.-Massagen GmbH. In § 2 des Vertrages ist als Mietzweck der Betrieb einer Massagepraxis angegeben. Die A.-Massagen GmbH betreibt dort ausweislich ihrer Eigendarstellung im Internet unter der Domain www. A.-massagen.de ein Massagestudio für „erotischtantrische Massagekunst”. Weiter wird darauf hingewiesen, „dass es bei unserer Arbeit um Massage geht, und dass sich dahinter keine versteckte Einladung zum Geschlechtsverkehr verbirgt”. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die als Anlagenkonvolut ASt 3 (Bl. 51ff d.A.) zur Akte gereichten Ausdrucke der Webseite der A.-Massagen GmbH Bezug genommen, die zum Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbestanden. Für ihre Dienstleistungen wirbt die A.-Massagen GmbH u.a. in der Hamburger Morgenpost und dem Hamburger Abendblatt (vgl. Anlagen ASt 5 und 4, Bl. 55ff d.A.).

Die schwarz getönten Fensterscheiben der an die A.-Massagen GmbH vermieteten Räumlichkeiten sind mit einem stilisierten Frauenkörper – dem Firmenlogo – sowie dem Schriftzug „A.-Massagen” nebst zugehöriger Telefonnummer versehen. Neben den Klingeltafeln an der Eingangstür ist eine Werbetafel in der Größe eines DIN A4 Blattes angebracht, die ebenfalls das Firmenlogo zeigt.

Die Antragstellerin hat behauptet, die A.-Massagen GmbH betreibe ein Bordell in der Teileigentumseinheit der Antragsgegnerin. Dies gehe aus dem Inhalt der Website der A.-Massagen GmbH und aus von dieser geschalteten Anzeigen in den einschlägigen Rubriken Hamburger Tageszeitungen hervor. Von dem Bordellbetrieb gingen für die Bewohner der Anlage unzumutbare Belästigungen aus. Der Wert des Wohnungseigentums werde dadurch letztlich gemindert.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin bei Androhung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft zu verpflichten alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, damit die Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 24 als Bordell eingestellt wird.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, dass die A.-Massagen GmbH kein Bordell betreibe. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen gingen vom Massagebetrieb nicht aus.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.3.2007 den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin sei zur Duldung des Gewerbebetriebes und der sich aus ihm ergebenden Unannehmlichkeiten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und des § 4 Abs. 3 der Teilungserklärung verpflichtet. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände lasse nicht erkennen, dass das Maß der an diesem Ort üblichen und zu erwartenden Belastung überschritten werde. Wegen der Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf Ziff. II der Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts.

Der Beschluss des Amtsgerichts ist der Antragstellerin am 4.4.2007 zugestellt worden. Am 11.4.2007 hat die Antragstellerin hiergegen sofortige Beschwerde erhoben. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen in der 1. Instanz und trägt ergänzend vor,

dass der Massagebetrieb mit dem Betrieb eines Bordells vergleichbar sei. Für ein Verbot der Nutzung genüge bereits, dass diese als anstößig empfunden werden könne. Die konkret beanstandete Nutzung habe nachteilige Wirkungen auf den Verkehrs- oder Mietwert.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin bei Androhung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft zu verpflichten alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, damit die Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 24 als bordellartiger Betrieb...

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