Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Az.: 67c IN 339/07) vom 22.10.2007 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Am 07.08.2007 stellte die Gläubigerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 28.08.2007 bestellte das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit dessen Zustimmung wirksam seien. Mit Schreiben vom 07.09.2007 erklärte die Gläubigerin das Insolvenzverfahren für erledigt, da der Schuldner die Insolvenzforderung beglichen hatte, und bat um eine Entscheidung gem. §§ 4 InsO, 91a ZPO. Das Amtsgericht übersandte die Erledigungserklärung dem Schuldner mit dem Hinweis, dass gem. § 91a ZPO eine Ermessensentscheidung ergeht, wenn beide Seiten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. Der Schuldner äußerte sich nicht. Mit Beschluss vom 22.10.2007 wies das Amtsgericht den Antrag (auf Feststellung der Erledigung) zurück und legte der Gläubigerin die Verfahrenskosten auf, da durch die unwirksame Verfügung des Schuldners keine Erledigung eingetreten sei. Gegen diesen ihm am 02.11.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Gläubigerin mit ihrer am 14.11.2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hätte dem Schuldner die Erledigungserklärung gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO zustellen müssen, und dazu sei es nun zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 4 InsO, 91a ZPO (in entsprechender Anwendung) zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers gelten die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erledigungserklärung entwickelt worden sind, in modifizierter Form; das Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag bis zur Erledigungserklärung zulässig gewesen ist (BGH ZInsO 2005, 39). Begehrt wird nur noch die Feststellung, dass der zunächst zulässige und begründete Antrag sich durch ein nachträgliches Ereignis erledigt hat; war der Antrag unzulässig oder unbegründet oder hat er sich tatsächlich nicht erledigt, muss er zurückgewiesen werden (BGH ZIP 2006, 767).
Die Folgen der Erledigungserklärung – Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Eintritt der Erfüllungswirkung der ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geleisteten Zahlung – haben danach unberücksichtigt zu bleiben, da auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärung abzustellen ist. Da die Zahlung des Schuldners unter Verstoß gegen seine Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO geleistet worden ist, stellt sie kein erledigendes Ereignis dar (vgl. Schmahl in Mü-Komm. InsO, 2. Aufl. § 13 Rn. 143). Die Verfügung des Schuldners war unwirksam, §§ 24, 81 InsO.
Das Amtsgericht hat mithin zu Recht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Es bestand keine Verpflichtung, dem Schuldner gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO die Erledigungserklärung mit dem Zusatz zuzustellen, dass seine Zustimmung fingiert werde, wenn er nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung widerspricht. Die Vorgehensweise ist in das Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 2851619 |
EWiR 2008, 349 |
NZI 2008, 13 |
ZInsO 2008, 679 |